[lexikon F-O]
Firmenfortführung. Durch den Tod des Firmeninhabers erlischt die Firma nicht. Sie geht gem. § 22 HGB auf den Erwerber (Erben) über. Er darf das Geschäft unter der alten Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz weiterführen. Dies gilt auch für den Vermächtnisnehmer; in seinem Fall muss jedoch der Erbe ihm das Handelsgeschäft übertragen ( → vgl. Vermächtnis).
Freibeträge gem. § 16 ErbStG; steuerfrei bleibt der Erwerb:
| des Ehegatte in Höhe von 500.000 €; 2) der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 €; 3) der Kinder der Kinder im Sinne → Steuerklasse I 2 in Höhe von 200.000 €; 4) der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 €; 5) Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 €; 6)des Lebenspartners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Höhe von 500.000 €; 7) der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 €. |
Genossenschaft. Mit dem Tod des Mitglieds einer Genossenschaft geht dessen Mitgliedschaft zunächst auf den oder die Erben über (§ 77 Genossenschaftsgesetz). Sie endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, falls die Satzung nicht die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben vorsieht.
Geldstrafe. Stirbt der Verurteilte, bevor die Geldstrafe gegen ihn vollstreckt wurde, erlischt sie. Eine Vollstreckung in den Nachlass ist somit nicht zulässig.
Gemeinschaftliches Testament
- a) Ein gemeinschaftliches Testament
können nur Eheleute und die Partner einer eingetragenen
Lebensgemeinschaft errichten. Die Partner können notarielle Form wählen,
aber auch eigenhändig das Testament errichten (→ eigenhändiges) .
- b) Bindungswirkung
des gemeinschaftlichen Testaments. Das Gesetz stellt eine
Bindungswirkung zwischen den Verfügungen der Partner her. Soweit die
Bindungswirkung besteht, ist jeder der Partner gehindert, einseitig
wirksam etwas anderes zu verfügen. Die Bindungswirkung bezieht sich auf
sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Das Gesetz erklärt, was
darunter zu verstehen ist. Es sind gem. § 2270 BGB solche Verfügungen,
von denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere Verfügung
getroffen sein würde. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die Eheleute
sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Der Ehemann setzt nur deshalb
seine Ehefrau zur Alleinerbin ein, weil diese ihrerseits ihn einsetzt.
Keiner der Ehegatten kann, so lange das gemeinschaftliche Testament
Gültigkeit hat, durch einseitige Verfügung beispielsweise das gemeinsame
Kind zum Miterben einsetzen. Setzen die Eheleute im gemeinschaftlichen
Testament auch für den Fall des Ablebens des Längstlebenden von ihnen
einen Schlusserben ein (- Berliner Testament), so erhält diese Verfügung
in der Regel ebenfalls Bindungswirkung. Diese erstreckt sich nicht nur
auf das Vermögen des Erstversterbenden, sondern auch auf das Vermögen
des Überlebenden. Dabei ist gleichgültig, ob dieser das Vermögen zum
ersten Todesfall erworben hatte oder erst danach. Eine wechselbezügliche
Verfügung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Eheleute ihre
gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben einsetzen (Einzelheiten: §
2270 BGB). Die Eheleute können bei Abfassung ihres Testaments den
Überlebenden ganz oder teilweise von der Bindung durch entsprechenden
Abänderungsvorbehalt befreien. Z.B. können sie anordnen, dass der
Überlebende berechtigt ist, bezüglich der gemeinsamen Abkömmlinge anders
zu testieren.
- c) Gestaltungsmöglichkeiten:
Die Ehegatten sind bei der Gestaltung ihres gemeinschaftlichen letzten
Willens nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden. So können sie sich
gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Dies hat zur Folge, dass der
Überlebende über das, was er vom vorversterbenden Ehegatten erwirbt, zu
Lebzeiten frei verfügen kann. Andererseits werden zugleich die Kinder
von der Erbfolge ausgeschlossen. Eheleute können auch den überlebenden
Ehegatten nur zum Vorerben einsetzen, was zur Folge hat, dass er
letztlich nur eine Treuhänderstellung einnimmt, die ihm gestattet, den
wirtschaftlichen Nutzen aus dem Nachlass zu ziehen (Einzelheiten →
Vorerbe). Zwischen den beiden Extremen stehen den Eheleuten eine
Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, z.B. die Ehefrau
wendet für den Fall, dass sie vorverstirbt, das Haus ihrer Eltern ihren
beiden Kindern als Vermächtnis zu. Ist der Wert des beiderseitige
Vermögen hoch zu bewerten, sind auch erbschaftssteuerliche
Gesichtspunkte zu berücksichtigen, z.B. der Veerlustdas Freibeträge des
Erstversterbenden verloren gehen und hohe Steuersätze vermieden werden
(→ Steuersatz). Gehört zum beiderseitigen Nachlass auch
Betriebsvermögen, so sollte vorab die steuerrechtlichen Auswirkung der
in Aussicht genommenen Verfügungen überprüft werden.
- d) Die Eheleute können das Testament jederzeit gemeinsam abändern oder widerrufen.Während des Bestehens der Ehe kann jeder das gemeinschaftliche Testament einseitig widerrufen( § 2271 BGB). Der Widerruf ist zu Protokoll eines Notars zu erklären. Das Testament ist widerrufen, wenn die Widerrufsurkunde dem anderen Partner zugestellt ist. Darüber hinaus verlieren in der Regel gemeinschaftliche Testamente auch durch Scheidung ihre Wirkung.
Gesamtrechtsnachfolge. Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person,dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Es handelt sich also um den Übergang des Vermögen als Ganzes.
Gesamtschuldner, haftet
als einer unter mehreren Schuldnern dem Gläubiger in der Weise, dass
dieser ihn in voller Höhe in Anspruch nehmen kann. Der Gläubiger kann
also nach Belieben von einem der Gesamtschuldner die Zahlung in voller
Höhe oder auch nur eines anteiligen Betrages verlangen.
Die
Gesamtschuldnerschaft entsteht entweder kraft Gesetzes (→ Miterben) oder
durch Vertrag (z.B. Eheleute nehmen gemeinsam einen Bankkredit auf).
Für den Gesamtschuldner ist von Bedeutung, wie die Schuld unter den
übrigen Gesamtgläubigern verteilt wird. Nach § 426 BGB sind die
Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen
verpflicht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Beurteilungsschwierigkeiten ergeben sich dann, wenn Eheleute als
Gesamtschuldner haften. Stirbt einer von ihnen, kommt es darauf an, ob
der überlebende Ehegatte in Zukunft allein für diese Schuld aufkommen
muss oder ob die Hälfte der Verbindlichkeiten von den Erben zu tragen
sind. Dies ist für den überlebenden Ehegatten dann von Bedeutung, wenn
bspw. die Kinder aus erster Ehe Erben des Verstorbenen geworden sind. Da
im Alltag solche Vereinbarung auch durch sogenanntes schlüssiges
Verhalten getroffen werden können, kommt es auf die Umstände des
Einzelfalles an.
Geschiedener Ehegatte
- a)
Der geschiedene Ehegatte zählt nicht zu den gesetzlichen Erben. Über
ein gemeinschaftliches Kind kann er bei Eintritt unglücklicher Umstände
jedoch auch erbrechtlich am Nachlass seines geschiedenen Partners
teilhaben. Beispiel: Die Mutter stirbt mit 55 Jahren und vererbt ihrer
Tochter ihr Einfamilienhaus. Verunglückt die Tochter kurze Zeit später
unverheiratet, ohne Abkömmlinge und ohne durch letztwillige Verfügung
die gesetzliche Erbfolge abgeändert zu haben, erbt ihr Vater als
gesetzlicher Erbe. Die Mutter kann dies durch entsprechende letztwillige
Verfügung verhindern. Sie kann z.B. ihre Tochter zur befreiten Vorerbin
und, sofern die Tochter keine Abkömmlinge hat, eine andere, ihr
nahestehende Person zum Nacherben einsetzen. Hier ist Fachberatung
erforderlich.
- b) Erbt ein minderjähriges Kind von einem geschiedenen Elternteil Vermögen, so steht das Recht der Vermögenssorge in der Regel dem anderen Elternteil zu. Wird diese missbraucht oder wird dieser für unfähig gehalten, kann ihm durch letztwillige Verfügung das Verwaltungsrecht entzogen werden. Die geschiedene Mutter kann beispielsweise ihrem Vater oder ihrer Mutter das Recht, den Nachlass zu verwalten übertragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Testamentsvollstreckung über das 18. Lebensjahr hinaus mit der Weisung anzuordnen, dass bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres der Testamentsvollstrecker nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Nachlass zu verwalten hat.
Geschiedenentestament → Geschiedener Ehegatte
Gesetzliche Erfolge
- a)
Hat der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag bestimmt, wer
Erbe werden soll, richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen des
Gesetzes (§§ 1924 ff BGB). Die gesetzliche Erbfolge tritt auch ein, wenn
ein vom Erblasser eingesetzter Erbe wegfällt (z.B. durch → Ausschlagung
oder → Erbunwürdigkeit), ohne dass ein → Ersatzerbe in der
letztwilligen Verfügung eingesetzt worden ist. Gesetzliche Erben werden
die Blutsverwandten einerseits und der Ehegatte andererseits. Partner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden gemäß § 10 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes ebenfalls gesetzliche Erben.
- b) Die Verwandtenerbfolge: (1)
Nur Blutsverwandte werden vom Gesetz zu Erben eingesetzt, also
beispielsweise nicht Schwager oder Schwägerin, Stiefsohn oder
Stieftochter. Sie können allerdings durch letztwillige Verfügung bedacht
werden (- gewillkürte Erbfolge). Den Blutsverwandten gleichgestellt
sind auch Adoptivkinder (vgl. auch → Adoptiveltern). Als Abkömmling des
Ehemannes der Mutter gilt auch derjenige, der während des Bestehens der
Ehe geboren wurde, aber von einem anderen Mann gezeugt wurde, so lange
nicht die Ehelichkeit angefochten wird. (2) Rangordnungen: Da
nicht sämtliche Verwandte als Erben in Frage kommen können, bestimmt
das Gesetz eine bestimmte Rangordnung. Die Verwandten werden bestimmten
(Rang-)Ordnungen zugeteilt. Z. B. gehören zur ersten Ordnung die
Abkömmlinge des Erblassers, zur zweiten Ordnung seine Eltern und deren
Abkömmlinge (also Brüder und Schwester des Verstorbenen), zur dritten
Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. So lange Verwandte einer
vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, sind die Verwandten, die zur
nachfolgenden Ordnung gehören, von der Erbfolge ausgeschlossen. Die
Eltern eines Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge werden also nicht
Erbe, wenn ein Abkömmling des Verstorbenen vorhanden ist.
- c)Innerhalb
einer jeden Ordnung erbt immer nur der dem Erblasser näherstehende
Verwandte. Der Sohn des Erblassers schließt also seinen Sohn – den Enkel
des Erblassers – aus.
- d)
Zu beachten ist weiterhin, dass an die Stelle eines weggefallenen Erben
dessen Abkömmlinge treten. Beispiel: Der Sohn des Erblassers, der vor
seinem Vater verstirbt, hat zwei Töchter. Diese treten also an seine
Stelle.
- e)
Jeder Erbe bildet mit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Beispiel: Der
Erblasser hinterlässt zwei Söhne zu gleichen Anteilen. Somit fällt jedem
Stamm die Hälfte zu. Dies hat zur Folge: Fällt einer der Söhne, der
selbst zwei Töchter hat, weg, erbt jede von ihnen die Hälfte des auf den
Stamm ihres weggefallenen Vater entfallende Nachlasshälfte, es erbt
also jede ¼ .
- f) Linienprinzip:
Dieses wirkt in der zweiten Ordnung in der Weise, dass der Nachlass in
Vater und Mutter Linie je zur Hälfte aufgeteilt wird. Beispiel: Der
Erblasser stirbt, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Es kommen also die
Erben der zweiten Ordnung zum Zuge, nämlich Vater und Mutter. Lebt die
Mutter nicht mehr, fällt ihr Anteil in ihre Linie, nämlich auf ihre
Abkömmlinge. Hat sie zwei Töchter, so erben diese je zu ¼ Anteil.
- g)
Von der vierten Ordnung an ist allerdings die Gradesnähe maßgebend, d.
h. die Abkömmlinge werden nur berufen, wenn alle Voreltern der Ordnung
gestorben sind.
- h)
Die Verwandtenerbfolge wird beeinflusst durch das gesetzliche Erbrecht
des Ehegatten und des Lebenspartners einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft.
- i) Das Ehegattenerbrecht:
Der überlebende Ehegatte des Erblassers wird neben dem erbberechtigten
Verwandten Miterbe. Er erhält zunächst neben den Abkömmlingen ¼ und
neben Verwandten der zweiten Ordnung, also seiner Schwiegereltern bzw.
deren Abkömmlingen, oder neben Großeltern die Hälfte der Erbschaft.
Trifft der überlebende Ehegatte auf Miterben der dritten Ordnung, also
den Großeltern und deren Abkömmlinge, zusammen, werden nur die noch
lebenden Großeltern Miterben. Die Anteile der weggefallenen
Großelternanteile erbt ebenfalls der Ehegatte. Sind weder Verwandten der
ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der
Ehegatte die gesamte Erbschaft. Für den überlebenden Ehegatten ist
bedeutsam, dass sich sein Erbanteil dann zusätzlich erhöht, wenn er mit
seinem verstorbenen Partner im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt hat (§1371 I BGB); er erhält als pauschalen
Zugewinnausgleich einen zusätzlichen Erbanteil in Höhe von ¼. Beispiele:
Die Eheleute haben zwei Kinder; stirbt einer von ihnen, erbt der
Überlebende ½ des Nachlasses und die beiden Kinder je ¼. Stirbt der
Ehemann kinderlos, und hat noch einen Bruder, so erbt die Ehefrau ¾ und
der Bruder ¼. (er gehört der zweiten Ordnung an).
- j) Ausschluss des Ehegattenerbrecht: Bei Nichtmehrbestehen der Ehe sowie, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte oder ihr zugestimmt hatte ( § 1933 BGB). Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners ergibt sich aus § 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Gesetzliche Krankenversicherung; sie endet mit dem Tod des Mitglieds (§ 10 SGB V) Die nach § 10 mitversicherten Familienangehörigen, z.B. Ehegatte, Lebenspartner und Kinder, erhalten Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tod des Mitglieds.
Getrenntlebende Ehegatten. Die Trennung der Ehegatten hat keine Auswirkung auf das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
- a) Ist
das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt, kommt es auf den Stand des
Verfahrens im Zeitpunkt des Erbfalls an ( → vgl. Ehegattenerbrecht).
- b)
Wer als Getrenntlebender verhindern will, dass im Falle seines Ablebens
sein Ehegatte ihn beerbt, muss ihn enterben, dies geschieht z.
B.dadurch, dass er seine Kinder zu Erben einsetzt., wobei
gemeinschaftliche Testamente zu widerrufen sind.
- c) In Scheidungsfolgenvereinbarungen wird in der Regel ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt.
GmbH-Geschäftsführer. Der Tod des Geschäftsführers einer GmbH – auch des einzigen – berührt den Bestand der Gesellschaft nicht. Sie darf jedoch nicht ohne Geschäftsführer sein, so dass unverzüglich ein neuer zu bestellen ist.
Grabpflege
obliegt nicht dem Erben, so dass dieser auch nicht dessen Kosten zu
tragen hat. Die Grabpflege obliegt nach herrschender Meinung als
sittliche Pflicht den Angehörigen, die auch die Pflegekosten zu tragen
haben. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser beispielsweise zu
Lebzeiten Vermögen übertragen hat und den Erwerber verpflichtet hat, die
Grabpflege zu übernehmen oder testamentarisch dem Erben oder einem
Miterben die Tragung der Kosten wirksam auferlegt hat.
Grabstein.
Die Auswahl und die Ausgestaltung bestimmt derjenige, dem die →
Totenfürsorge obliegt, wobei die Wünsche des Verstorbenen zu
berücksichtigen sind. Die Kosten für die Anschaffung, Auswahl und
Gestaltung sind → Beerdigungskosten, die den Erben treffen. Wem die
Totenfürsorge obliegt, ohne Erbe zu sein, hat einen Anspruch gegen die
Erben auf Erstattung, wobei die Kosten ihrer Höhe nach in einem
vernünftigen Verhältnis zum Nachlasswert stehen müssen. Bei der
Gestaltung der Grabsteine ist der Nutzungsberechtigte der Grabstelle im
Einzelfall nicht völlig frei. Dem jeweiligen Friedhofsträger ist nämlich
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verboten,
Gestaltungsvorschriften zu erlassen, die dem allgemeinen Zweck des
Friedhofs dienen, eine würdige, die Totenandacht nicht störenden
Grabgestaltung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind auch solche
Vorschriften über die Grabgestaltung zulässig, die mit dem
Friedhofszweck vereinbar sind, wobei der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Ob die Grenzen zulässiger
Gestaltungsvorschriften überschritten sind, kommt auf die konkreten
Umstände des Einzelfalls an.
Grabstein.
Die Auswahl und die Ausgestaltung bestimmt derjenige, dem die →
Totenfürsorge obliegt, wobei die Wünsche des Verstorbenen zu
berücksichtigen sind. Die Kosten für die Anschaffung, Auswahl und
Gestaltung sind → Beerdigungskosten, die den Erben treffen. Wem die
Totenfürsorge obliegt, ohne Erbe zu sein, hat einen Anspruch gegen die
Erben auf Erstattung, wobei die Kosten ihrer Höhe nach in einem
vernünftigen Verhältnis zum Nachlasswert stehen müssen. Bei der
Gestaltung der Grabsteine ist der Nutzungsberechtigte der Grabstelle im
Einzelfall nicht völlig frei. Dem jeweiligen Friedhofsträger ist nämlich
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verboten,
Gestaltungsvorschriften zu erlassen, die dem allgemeinen Zweck des
Friedhofs dienen, eine würdige, die Totenandacht nicht störenden
Grabgestaltung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind auch solche
Vorschriften über die Grabgestaltung zulässig, die mit dem
Friedhofszweck vereinbar sind, wobei der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Ob die Grenzen zulässiger
Gestaltungsvorschriften überschritten sind, kommt auf die konkreten
Umstände des Einzelfalls an
Grabstelle. Das
Nutzungsrecht an einer Grabstelle ist zwar öffentlich-rechtlicher
Natur, es gehört jedoch zu den vererblichen Rechten und wird somit
Bestandteil des Nachlasses. → Beerdigungskosten
Grober Undank berechtigt den Schenker nach § 530 BGB, die vollzogene Schenkung zu widerrufen. Aus schweren Verfehlungen gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen gegenüber muss der grobe Undank zum Ausdruck kommen. Dem Erben des Schenkers steht das Widerspruchsrecht nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder mehr als Jahr vergangen ist, seit dem der Schenker Kenntnis von den Tatsachen bekam, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach dem Tod des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig (§ 532 BGB).
Grundbuchberichtigung. Durch den – Erbfall wird das Eigentümerverzeichnis des Grundbuchs unrichtig, weil aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der Erbe als neuer Eigentümer automatisch an die Stelle des Verstorbenen getreten ist. Der Erbe kann allerdings über den ererbten Grundbesitz (Grundeigentum, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) nur dann verfügen, wenn das Grundbuch berichtigt ist. Wird die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall vorgenommen, ist sie kostenfrei. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung bedarf keiner besonderen Form. Mitunter stellen die Grundbuchämter auch entsprechende Formulare zur Verfügung. Die Einschaltung eines Notar ist somit nicht erforderlich. Der Erbe muss jedoch seine Erbenstellung nachweisen, entweder durch Erbschein oder durch notarielles Testament oder Erbvertrag ( Einzelheiten vgl. – Erbennachweis). Der Vollzug einer - Teilungsanordnung (Zuweisung eines bestimmten Grundstücks an einen der Miterben) kann nicht im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen, auch wenn sie in einem notariellen Testament erfolgt ist.
Grundstücksschenkung und Erbrecht
- a) Die
Grundstücksschenkung bedarf der notariellen Beurkundung des
Schenkungsversprechens, der Auflassung und der anschließenden Eintragung
des Beschenkten als neuer Eigentümer im Grundbuch.
- b) Der Schenker kann sich für den Eintritt bestimmter Umstände (z.B. Vorversterben des Beschenkten, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschenkten ) ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Auch ohne ausdrücklichen Rücktrittsvorbehalt gewährt das BGB dem Schenker ein Rücktrittsrecht für die nächsten 10 Jahre, wenn dieser verarmt. Auch bei grobem Undank kann der Schenker gemäß § 530 BGB widerrufen. Erbrechtlich ist zu beachten: Verstirbt der Schenker in den nächsten 10 Jahren, ist der Wert der Schenkung bei der → Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. bb) Schenken bspw. Eltern einem Kind ein Baugrundstück, sollte festgehalten werden, ob sich das Kind den Wert der Schenkung auf sein zukünftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss. Gegebenenfalls ist das beschenkte Kind auch bereit, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu verzichten. → vgl. auch Zehnjahresfrist.
Gütergemeinschaft.
- a)
Sie ist neben der Gütertrennung der zweite Wahlgüterstand, der
Eheleuten vom Gesetz zur Verfügung gestellt wird. Mit Abschluss des →
Ehevertrages wird das Vermögen jedes Ehegatten gemeinschaftliches
Vermögen, sogenanntes Gesamtgut. Hierzu zählt auch alles zukünftige
Vermögen, welches die Eheleute erwerben (§§ 1414 ff BGB). Die Ehegatten
haben allerdings auch die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände zum
Vorbehaltsgut eines jeden Ehegatten zu erklären (§ 1418 BGB). Hierzu
gehören auch solche Schenkungen und Erbschaften, bei denen Schenker oder
Erblasser ausdrücklich erklärt hat, dass die zugewendeten Gegenstände
Vorbehaltsgut werden sollen. Es ist möglich, dass der Wert des
Vorbehaltsgutes den des Gesamtgutes übersteigt. Daneben gibt es noch das
sogenannte Sondergut. Hierzu zählen Gegenstände, die nicht durch
Rechtsgeschäft überragen werden können, wie z. B. ein Wohnungsrecht.
- b) Erbrecht. Durch Tod wird die Gütergemeinschaft gemäß § 1482 BGB aufgelöst. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass. Sofern die Eheleute nicht für den Fall des Todes eines Ehegatten fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart (selten) oder durch letztwillige Verfügung etwas anderes bestimmt ist, wird der verstorbene Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt, vgl. auch → Ehegattenerbrecht.
Gütertrennung. Die
Eheleute können durch → Ehevertrag vereinbaren, dass bei Scheidung
ihrer Ehe der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird; also keiner der
Ehegatten dem anderen deshalb einen Vermögensausgleich zu leisten hat,
weil er während der Dauer der Ehe einen größeren Gewinn als der andere
erwirtschaftet hatte (§ 1414 BGB).
- a)Bezüglich der Haftung und der Trennung des Vermögens bestehen
keine Unterschiede zum gesetzlichen Güterstand. Jeder der Ehegatten
haftet auch bei der Zugewinngemeinschaft allein für seine Schulden. Der
andere haftet nur dann mit, wenn er beispielsweise die Bürgschaft für
den anderen Partner übernommen hat. Jeder verwaltet und verfügt über
sein Vermögen allein. Dies schließt nicht aus, dass die Eheleute auch
gemeinsam Vermögen (z.B. Grundbesitz) erwerben können. Will allerdings
beim gesetzlichen Güterstand ein Ehegatten über sein Vermögen als Ganzes
verfügen, bedarf er der Zustimmung des anderen.
- b)Erbrechtlich bestehen wesentliche Unterschiede. Bei
der Gütertrennung entfällt im Gegensatz zum gesetzlichen Güterstand die
Erhöhung es Erbteils um ¼. Mit der Erhöhung wird nämlich bei der
Zugewinngemeinschaft der Zugewinn pauschal abgegolten.. Der Ehegatte
erbt also neben Verwandten der ersten Ordnung nur ¼; hinterlässt der
verstorbene Ehegatte allerdings nur ein oder zwei Kinder, erben diese
und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Neben Verwandten der zweiten
Ordnung ( Eltern und deren Abkömmlinge)oder Großeltern erbt der
überlebende Ehegatte die Hälfte; weitere Einzelheiten ergeben sich aus §
1931 BGB).. zu beachten ist, dass die Gütertrennung somit auch zur
Erhöhung der Pflichtteilsrechte der Kinder des Verstorbenen führt.
Beispiel: (1) Zugewinngemeinschaft = Ehegatte und zwei Kinder. Erbteile= Ehegatte ½ , jedes Kind ¼. Haben sich die Ehegatten zu Alleinerben eingesetzt, beträgt der Pflichtteil der Kinder je 1/8. (2) Gütertrennung:= Ehegatte und zwei Kinder. Erbteile =Ehegatte 1/3, jedes Kind 1/3. Pflichtteile der Kinder je 1/6. - c)Um die erbrechtlichen Nachteile zu verhindern, aber den Zugewinnausgleich bei Scheidung zu verhindern, wird
in der Praxis durch Ehevertrag auch vereinbart, dass bei Scheidung der
Zugewinnausgleich entfällt, jedoch es bei Beendigung der Ehe durch Tod
bei der gesetzlichen Regelung ( der Zugewinngemeinschaft) bleibt. Durch
Ehevertrag kann auch bei Bestehenbleiben der Zugewinngemeinschaft
vereinbart werden, dass bestimmte Vermögenswerte (Hausgrundstück,
Gesellschaftsanteile, Steuerberatungspraxis) unberücksichtigt bleiben,
also aus der Berechnung herausgenommen werden. Im Einzelfall besteht
Beratungsbedarf.
Gütertrennung. Hat der verstorbene Ehegatte im Güterstand der Gütertrennung gelebt, erbt der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe neben ein oder zwei Kindern des Verstorbenen zu gleichen Teilen, bei mehr Kindern immer 1/4 Anteil ( bei Zugewinngemeinchaft 1/2 Anteil). Den Eheleuten bleibt es überlassen, durch letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolgeregelung abzuändern; die Höhe der Pflichtteilsansprüche der von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlinge können sie jedoch nicht einseitig beeinflussen.
Haftung,→ Erbenhaftung
Haftungsbeschränkung: Will der Erbe nicht ausschlagen oder hat das Ausschlagungsrecht verloren, steht ihm allerdings noch die Möglichkeit offen, seine Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern auf den Nachlass zu beschränken.
- a) Dies ist dem Erben allerdings ausnahmsweise dann nicht mehr möglich, wenn er zuvor auf Antrag eines Gläubigers durch das Nachlassgericht aufgefordert war, innerhalb einer bestimmten ein Nachlassinventar vorzulegen und er sich fehlerhaft verhalten hat, vgl. → Inventar, → Inventarliste.
- b) Dem Erben stehen folgende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:
(1) vorsorgliche Haftungsbeschränkung: Der Erbe kann im Wege des → Aufgebotsverfahrens die Gläubiger auffordern, ihre Forderung anzumelden. Er erhält somit einen Überblick über die Schulden des Erblassers. Das Aufgebotsverfahren hat den Vorteil, dass der Erbe den ausgeschlossenen Gläubigern nur mit Nachlass haftet. Einzelheiten: vgl. → Aufgebotsverfahren
(2) Haftungsbeschränkung tritt auch ein durch Anordnung der → Nachlassverwaltung oder Anordnung des → Nachlassinsolvenzverfahrens.
(3) Dürftigkeitseinrede: Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels Masse nicht tunlich, wird die Verwaltung deshalb aufgehoben oder das Insolvenzverwaltung eingestellt, kann der Erbe gemäß § 1990 BGB die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Wird der Erbe verklagt, muss er die Dürftigkeitseinrede im Prozess erheben und beantragen, ihm die Beschränkung seiner Haftung vorzubehalten. - c) Haftungsbeschränkung kraft Gesetzes ( § 1974 BGB) bei Forderungen, die erst nach fünf Jahren seit dem Erbfall geltend gemacht und dem Erben bis dahin unbekannt waren.
Handwerksbetrieb, ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb darf gemäß § 4 Handwerksordnung nach dem Tod des Inhabers von dem Ehegatten, Lebenspartner, dem Erben, dem Testamentsvollstreckung, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle weitergeführt werden. Sie müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle besitzt, z. B. Handwerksmeister. Welche handwerklichen Tätigkeiten nicht zulassungspflichtig sind, ergibt sich aus § 18 Handwerksordnung.
Hartz IV-Empfänger → Arbeitslosengeld II
Hinterlegungsschein bescheinigt, dass das darin beschriebene Testament in amtliche Verwahrung genommen wurde. Das Abhandenkommen oder der Verlust des Hinterlegungsscheines hat auf die Wirksamkeit des Testaments keinen Einfluss. Der Erblasser kann unter Vorlage des Hinterlegungsscheins jederzeit die Herausgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen, wobei der Erblasser wissen muss, dass durch die Rücknahme das Testament widerrufen wird. Die Widerrufswirkung tritt allerdings nur ein, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme der Erblasser testierfähig war (→ Testierfähigkeit). Bedeutsam ist, dass das Testament nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden kann. Eine Vertretung ist nicht möglich. Auf entsprechenden Antrag kann die Übergabe auch in der Wohnung des Erblassers stattfinden.
Inventar ist das Verzeichnis des Nachlasses. Nach § 2001 BGB sollen die bei Eintritt des → Erbfalles vorhandenen Nachlassgegenstände und – verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) vollständig angegeben werden. Falls dies erforderlich ist, sind die Nachlassgegenstände zu beschreiben und deren Wert anzugeben. Liegt das Inventar dem Nachlassgericht vor, hat es jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einsicht zu gewähren (§ 2010 BGB).
Inventarerrichtung
- a)
Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat das → Nachlassgericht den Erben
aufzufordern, innerhalb der sogenannten → Inventarfrist ein → Inventar
vorzulegen. Zur Aufnahme hat der Erbe eine zuständige Behörde, einen
zuständigen Beamten oder Notar hinzuziehen (§ 2002 BGB). Der Gläubiger
kann auch verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit an Eides statt
versichert.
- b)
Fehlerhaltes Verhalten des Erben kann ihn teuer zu stehen kommen. Er
haftet nämlich unbeschränkbar gegenüber den Gläubigern – also auch mit
seinem eigenen Vermögen, wenn er: (1) nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist das Inventar errichtet, (2) das Inventar falsch oder unrichtig erstellt, oder (3) die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert; in
diesem Fall haftet er unbeschränkt nur gegenüber dem Gläubiger, der die
eidesstattliche Versicherung verlangt hat.
Beachten Sie: Versäumt der Erbe die Frist, haftet er unbeschränkt (§ 1994 BGB).
- a) Als Erbe (1) Die Kinder des Erblassers gehören nach der gesetzlichen Erbfolgeregelung zur ersten Ordnung; da sie die nächsten Verwandten sind, kommen sie als Erben immer zum Zug. Ein Kind, was im Erbfall noch nicht geboren, aber gezeugt ist, wird ebenfalls gesetzlicher Erbe. Fällt ein Kind weg, treten seine Kinder an seine Stelle. (2) Adoptivkinder des Verstorbenen erben wie die leiblichen Kinder. (3) Den ehelichen Kindern sind seit dem 01.07.1998 die nichtehelichen Kinder gleichgestellt; Einzelheiten vgl. → nichteheliche Kinder (4) Werden Kinder durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen der Pflichtteil zu. Haben sich beispielsweise die Eltern des Kindes gegenseitig zu Erben eingesetzt, so ist das Kind enterbt, auch wenn es Schlusserbe des Längstlebenden werden soll. (5) Bei der Erbschaftsbesteuerung werden die Kinder der Klasse I zugeordnet. Dies bedeutet für sie einen Freibetrag von 400.000 €. Neben dem Freibetrag wird den Kindern im Sinn der Steuerklasse I 1 im Erbfall ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt: Bei einem Alter bis zu 5 Jahre in Höhe von 52.000 €. Bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in Höhe von 41.000 €. Bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in Höhe von 30.700 € Bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in Höhe von 20.500 € Bei einem Alter von mehr als 20 bis Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10.300 €. Erhalten die Kinder Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen, werden die Freibeträge entsprechend gekürzt.
- b)Als Erblasser. Stirbt ein kinderloses Kind, so wird nicht nur ein vorhandener Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner gesetzlicher Erbe, sondern auch seine Verwandten der zweiten Ordnung. Dies sind seine Eltern; ist ein Elternteil weggefallen, werden dessen Abkömmlinge gesetzliche Erben, also insbesondere der Bruder oder die Schwester des Verstorbenen. War das verstorbene Kind verheiratet, erhält sein Ehegatte, der mit ihm im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, ¾ Anteil und die Eltern ¼ Anteil. Das voll adoptierte Kind wird wie leibliche Kinder beerbt. Ist das adoptierte Kind jedoch im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit an Kindes statt angenommen worden, gilt es nur mit dem Annehmenden als verwandt. Stirbt also das volljährig adoptierte Kind vor dem Annehmenden, wird dieses von dem Annehmenden wie auch von seinen leiblichen Eltern beerbt.
Komplementär → Offene Handelsgesellschaft
Kontovollmacht
- a)
Sie wird in der Regel auf Vordrucke der Banken und Sparkassen dem
Bevollmächtigten über den Tod hinaus erteilt. Es kann auch eine
Vollmacht erteilt werden, die erst mit dem Ableben des Vollmachtgebers
(post mortale Vollmacht) wirksam wird. Entsprechende Vollmachten können
ein Erbscheinsverfahren überflüssig machen.
- b) Die
Kontovollmacht bevollmächtigt zur Verfügung über das Guthaben; sie gibt
dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto
aufzulösen. Für den Bevollmächtigten ist wichtig zu wissen: Er darf im
Innenverhältnis Geldbewegungen nur im Interesse oder auf Weisung des
Kontoinhabers vornehmen. Beim Tod des Kontoinhabers ist er den Erben
Rechenschaft schuldig. Bestreiten diese die Berechtigung seiner
Geldbewegungen, muss er den Erben nach § 666 BGB nachweisen, dass er im
Interesse oder auf Weisung des Kontoinhabers gehandelt hat. Der
Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten dadurch vor entsprechenden
Angriffen der Erben schützen, wenn er einen der Vollmacht zu Grunde
liegenden Vertrag abschließt und festlegt, dass die Beweislast bei
seinen Rechtsnachfolgern liegen soll.
- c) Mit
dem Ableben des Vollmachtgebers gehen die Guthaben jedoch nicht auf den
Bevollmächtigten über, vielmehr stehen sie dem Erben zu. Ist es Wille
des Vollmachtgebers, dass dem Bevollmächtigten mit seinem Ableben auch
die Guthaben zustehen soll, ist dies letztwillig zu verfügen (Testament)
oder eine Schenkung auf den Todesfall erforderlich.
- d) Der Erbe kann die Vollmacht jederzeit widerrufen → Vorsorgevollmacht.
Lebensgefährte; Bezeichnung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft → siehe nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Lebenspartner, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Lebensversicherungssumme
- a) Hat
der Versicherungsnehmer für sich einen Lebensversicherungsvertrag
abgeschlossen, fällt die bei seinem Tod fällig werdende
Versicherungsleistung in seinen Nachlass, wenn ein Bezugsberechtigter
nicht angegeben war. Erhält jedoch der Bezugsberechtigte die
Versicherungssumme, so erwirbt er sie nicht aufgrund irgendeiner
erbrechtlichen Position, sondern durch sogenannten → Vertrag zu Gunsten
Dritter auf den Todesfall. Die Zuwendung erfolgt in der Regel
schenkweise.
- b) Ist
das Bezugsrecht widerruflich, erwirbt der Begünstigte das Recht erst
mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Stirbt der Bezugsberechtigte
beim widerruflichen Bezugsrecht vor Eintritt des Versicherungsfalles,
ist das Erwerbsrecht nicht vererblich.
- c) Beim
unwiderruflichen Bezugsrecht dagegen erwirbt der Berechtigte einen
unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung. Seine
Bezugsberechtigung ist in diesem Fall vererblich (§ 159 VVG).
- d) Was im Versicherungsfall zu tun ist, um die Auszahlung zu erlangen:
Das Ableben der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
Vorzulegen sind amtliche Sterbeurkunde oder amtliches Zeugnis über die
Todesursache und Beginn der Krankheit, die zum Tod geführt hat,
Versicherungsschein und Nachweis der letzten Beitragszahlungen.
- e) Pflichtteilsergänzung: Der
Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag
verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte
Gegenstand – in diesem Falle die Versicherungssumme – dem Nachlass
hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB). Fraglich war, in welcher Höhe bei der
widerruflichen Bezugseinräumung der anzurechnende Wert zu ermitteln war.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 ist in der
Regel dabei auf den Rückkaufswert im Zeitpunkt des Versterbens des
Erblassers abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann
gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert
heranzuziehen sein.
- f) Unfalltod: Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, ist dies der Versicherung möglichst innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Der Unfallbericht ist beizufügen.
- g)→ Selbsttötung
Leibesfrucht. Wer
zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt aber bereits gezeugt ist, wird
Erbe, sofern er lebend geboren (§ 1923 BGB). Dies gilt nicht nur für die
Stellung als Erbe, sondern auch als → Vermächtnisnehmer. Wer allerdings
im Erbfall noch nicht gezeugt war, kann durch Testament oder Erbvertrag
ein → Vermächtnis erhalten (Einzelheiten → Vermächtnisnehmer).
Leibgeding umfasst eine Vielzahl von Leistungen und Nutzungen, die vorwiegend in Übergabeverträgen landwirtschaftlicher Betriebe dem Übergeber auf Lebenszeit zu seiner leiblichen und persönlichen Versorgung - aus oder auf dem Grundbesitz -zugewendet werden. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Leistungen, die im Einzelfall dem Berechtigten eingeräumt werden, sind im Übergabevertrag detailliert anzugeben. Zur Absicherung des Berechtigten ist die Eintragung im Grundbuch unter dem Sammelbegriff „Leibgeding“ zulässig.
Miete
- a) Der Tod des Vermieters lässt das Vertragsverhältnis unberührt. Die Erben treten auf Vermieterseite in den Vertrag ein. Der Mieter erhält also lediglich einen neuen Ansprechpartner.
- b) Tod des Mieters (1) Bei Geschäftsraummietvertrag: Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe also auch der Vermieter berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Todes das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen (§ 580 BGB). In vielen Mietverträgen wird jedoch diese Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen, um den Erben die Möglichkeit zu erhalten, das ererbte Geschäft in den Mieträumen weiter zu betreiben. (2) Wohnraum: Hatte der Verstorbene zusammen mit einem anderen, beispielsweise Ehegatten oder Lebenspartner, die Wohnung angemietet, wird das Mietverhältnis gemäß § 563 a BGB mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. War der Verstorbene Alleinmieter, so treten die in § 563 BGB aufgeführten Personen, mit denen der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, in das Mietverhältnis ein. Diese haben jedoch nach dem Gesetz die Möglichkeit, dem Vermieter innerhalb einer Monatsfrist seit Kenntnis des Erbfalls mitzuteilen, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Tritt niemand in das Mietverhältnis ein, wird dieses zunächst mit den Erben mit der Maßgabe fortgesetzt, dass sowohl der Erbe also auch der Vermieter berechtigt sind, das Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. Das Eintrittsrecht ist wie folgt gestaltet: - Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, tritt allein ein. Auch dem Lebenspartner wird ein Eintrittsrecht zugewiesen, wenn er mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hatte. Auch die Kinder, die mit dem Mieter zusammen im Haushalt gelebt haben, treten ebenfalls in das Mietverhältnis ein. Hatte der Mieter mit anderen Familienangehörigen, z.B. Bruder oder Schwager einen gemeinsamen Haushalt gelebt, wird auch diesen ein Eintrittsrecht zugewiesen, wie schließlich auch anderen Personen, die im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben. Einzelheiten ergeben sich aus § 563 BGB.
Minderjähriger im Erbrecht
- a) Testierfähigkeit.Wer nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann wirksam letztwillig nicht verfügen (§ 2229 BGB). Wer zwar das 16. Lebensjahr, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nur → ein öffentliches Testament (z. B. Notarielles) errichten. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich.
- b) Der Minderjährige als Erbe (1) Erbt der Minderjährige mehr als 15.000 €, sind die Eltern verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis anzufertigen und den Vormundschaftsgericht einzureichen (§ 1639 BGB). (2) Verwaltung des Erbes . Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Verwaltung des dem Minderjährigen zufließenden Nachlassvermögens den Eltern entziehen und einem Dritten übertragen. Auch bei Anordnung einer Dauerverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker ist die Verwaltung des Nachlassvermögens den Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretern entzogen. (3) Pflichtteilsansprüche Verjährung Die 3-jährige Verjährungsfrist während der Dauer der Minderjährigkeit gehemmt (§ 207 BGB). Der Minderjährige kann also nach Eintritt der Volljährigkeit entscheiden, ob er gegenüber seiner Mutter den Pflichtteil hinter dem Nachlass seines verstorbenen Vaters geltend machen will. Zum Pflichtteilsverzicht bedürfen die gesetzlichen Vertreter der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. (4) Ausschlagung. Die Ausschlagung einer Erbschaft durch die gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Diese ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Minderjährige erst dadurch Erbe geworden ist, dass bspw. sein Vater oder seine Mutter zuvor die Erbschaft ausgeschlagen hatten und er an ihre Stelle getreten ist (§ 1642 Abs. 2 BGB).
Beispiel: Der Vater des minderjährigen Kindes schlägt wegen Überschuldung des Nachlasses seines Vaters die Erbschaft aus. Durch seine Ausschlagung wird sein minderjähriger Sohn anstelle des Vaters Erbe hinter dem Großvater. Die Eltern müssen also, falls ihr Kind nicht für die Schulden des Großvaters haften soll, als gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall bedarf also die Ausschlagung durch die Eltern keiner vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung.
Miterbe bildet bis zur Erbauseinandersetzung mit den anderen Miterben die → Erbengemeinschaft. Die Miterben haften für gemeinschaftliche → Nachlassverbindlichkeiten als → Gesamtschuldner. Vgl. auch → Miterbenanteil
Miterbenanteil ist
übertragbar. Der Vertrag, mit der deer Miterbe über seinen Anteil
verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 BGB). Der Miterben
kann seinen Anteil z.B. seinen Kindern schenken oder aber einem Dritten
verkaufen. Wird der Miterbenanteil verkauft, steht den übrigen Miterben
kraft Gesetzes ein Vorkaufsrecht zu. (§ 2034 BGB). Der Miterbenanteil
ist pfändbar (§ 859 (2) ZPO).
- a) Die Nacherbfolge tritt ein mit dem → Nacherbfall. Mit dessen Eintritt wird der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers.
- b) Da das Gesetz dem Vorerben wesentliche Beschränkungen auferlegt, erhält der Nacherbe die Substanz des ursprünglichen Nachlasses. Der Vorerbe darf nämlich im Normalfall nur die Nutzungen der Nachlassgegenstände ziehen. Er darf beispielsweise nur die Zinsen aus dem Geldvermögen verbrauchen. Der Erblasser kann allerdings bestimmte Gegenstandstände aus der Beschränkung herausnehmen. Er ist darüber hinaus sogar in der Lage, den Vorerben von bestimmten oder sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen zu befreien. Bei befreiter Vorerbschaft erhält der Nacherbe nur das, was der Vorerbe übrig lässt.
- c) Der Nacherbe erhält mit Eintritt des ersten Erbfalles ein unentziehbares Anwartschaftsrecht.
- d)Praxishinweis: Stirbt der Vorerbe, so hat er 2 Vermögensgruppen: (1) Das Vermögen aus der Vorerbschaft, welches automatisch mit Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben übergeht und (2) sein übriges – freies – Vermögen, das nach den allgemeinen Erbrechtsregeln vererbt wird. Hatte beispielsweise der Erblasser seine Ehefrau zur Vorerbin und den gemeinsamen Sohn zum Nacherben eingesetzt, so erhält der Sohn beim Tod der Mutter die Nacherbschaft und seinen Erb- bzw. Pflichtteil am sonstigen Nachlassvermögen seiner Muttere) Ist jemand als Nacherbe eingesetzt, ist er im Zweifel auch als Ersatzerbe eingesetzt. Beispiel: Der Vater hat seinen Sohn zum Vorerben und seinen Enkel als Nacherben eingesetzt. Stirbt der Sohn vor seinem Vater wird der Enkel Ersatzerbe, beerbt also seinen Großvater.
Nacherbfall. Dies
ist der Zeitpunkt, in welchem die Erbschaft vom Vorerben auf den
Nacherben übergeht. Der Erblasser legt die Bedingungen fest, von deren
Eintritt es abhängt, dass der Nacherbe die Erbschaft erhält und somit
Vollerbe wird. Hat er keine Festlegung getroffen, so tritt die
Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 BGB).
Nachlassgericht ist eine bestimmte Abteilung des Amtsgerichts. In Baden-Württemberg nehmen die Notariate die Aufgabe des Nachlassgerichts wahr. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte. Es ist u. a. zuständig für Öffnung der Testamente und Erbverträge, es erteilt den Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis; ihm gegenüber ist auch die Ausschlagung einer Erbschaft zu erklären.
Nachlassinsolvenz führt zur Haftungsbeschränkung (geregelt in § 315 Insolvenzordnung). Antragsberechtigt ist insbesondere der Erbe, der Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sowie der Testamentsvollstrecker. Auch jeder Gläubiger kann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Wird dieser nicht von allen Erben gestellt, ist der Antragsgrund glaubhaft zu machen. Gründe für die Eröffnung des Verfahrens sind Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit. Stellt der Erbe den Antrag, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Grund zur Eröffnung.
Nachlasspflegschaft. Das Nachlassgericht kann zur Sicherung des Nachlasses oder zum Auffinden des unbekannten Erben einen Vertreter für den oder die Erben einsetzen; er unterliegt einer besondere Fürsorgepflicht (§ 1960 BGB). ist
Nachlassverbindlichkeit
- a)
Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten.
Nach der gesetzlichen Erläuterung gehören dazu: (1) die vom Erblasser
herrührenden Schulden (z.B. unbezahlte Rechnungen), (2) die den Erben
als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Dies sind insbesondere die
Verbindlichkeiten aus → Pflichtteil, → Vermächtnissen und → Auflagen.
Hatte der Erblasser Sozialhilfe erhalten, haftet der Erbe für die in den letzten 10 Jahren rechtswirksam gewährten Leistungen, wobei das Gesetz die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Einzelheiten ergeben sich aus Sozialgesetzbuch (SGB) XII, § 102. - b)Erbschaftssteuer:
(1) Die Nachlassverbindlichkeiten dürfen bei der Berechnung der
Erbschaftssteuer vom Nachlasswert abgezogen werden (§ 10 Nr. 5
Erbschaftssteuergesetz). Hierzu zählen, wie nach Bürgerlichem Recht, die
vom Erblasser herrührenden Schulden – auch Steuerschulden ., die
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachtem
Pflichtteilsrecht. Hat der Erbe Kenntnis von nicht versteuerten
Einnahmen, z.B. aus Auslandsvermögen erhalten, hat er umgehend dies der
Steuerbehörde anzuzeigen, damit auch die Steuern, die nachträglich
festgesetzt werden, ihm als Nachlassverbindlichkeit angerechnet werden.
(2) Die Beerdigungskosten mindern ebenfalls den Nachlasswert. Ohne
Nachweis darf ein Pauschalbetrag von 10.300,00 € abgezogen werden.
Nachlassverwalter wird vom Nachlassgericht zu dem Zweck bestellt, die Nachlassgläubiger zu befriedigen (§ 1975 ff BGB). Die Nachlassverwaltung stellt für den Erben einen Weg der Haftungsbeschränkung dar, denn mit der Anordnung beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlass. Die Anordnung erfolgt auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist. Ist dem Erben jedoch bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, ist er verpflichtet, Nachlassinsolvenz zu beantragen. Unterlässt er dies, haftet er den Gläubigern für den Schaden, der diesen durch sein Unterlassen entstanden ist. Mit der Anordnung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten, über ihn zu verfügen (§ 1984 BGB) und die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen. Der Gläubiger, der einen Anspruch gegen den Nachlass hat, muss diesen gegenüber dem Nachlassverwalter geltend machen. Die Anordnung der Nachlassverwaltung hat auch zur Folge, dass andere Gläubiger als „Nachlassgläubiger“ nicht in den Nachlass vollstrecken können. Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu befriedigen. Er ist nicht nur dem Erben, sondern auch den Nachlassgläubigern gegenüber verantwortlich und haftet u. U. auch für nicht abgeführte Steuern. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist öffentlich bekannt zu machen.
Nachlassvollmacht; ist eine Spezialvollmacht zur Regelung eines Nachlasses. Im Regelfall dürfte es ausreichen, schriftlich eine Vertrauensperson (z.B. Sohn, Schwester, Nichte) zu bevollmächtigen: "den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten, die den Nachlass des am.... verstorbenen .... betreffen, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zu diesem Zweck sämtliche notwendigen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen." Der Bevollmächtigte sollte auch berechtigt sein, für bestimmte Rechtsgeschäfte Untervollmacht zu erteilen. Gehören zum Nachlass auch Grundstücke, sollte ein Notar die Vollmachtserklärung formulieren und beurkunden.
Nachvermächtnis. Gemäß § 2119 BGB kann der Erblasser anordnen, dass ein Nachlassgegenstand, nachdem er von einem Vorvermächtnisnehmer zwischengenutzt worden ist, auf eine weitere Person, den Nachvermächtnisnehmer, übergeht. Er bestimmt dabei den Zeitpunkt oder Ereignis, welches den Anfall auf den Dritten auslöst. Das Nachvermächtnis spielt in der Praxis keine Rolle.
Name eines Verstorbenen. Der bürgerliche Name einer Person wird nach § 12 BGB geschützt. Der Schutz endet in der Regel mit dem Tod seines Trägers. Das Namensrecht ist nicht übertragbar, vergleiche allerdings → Firma.
Nasciturus, lateinische Bezeichnung für Leibesfrucht.
Nichteheliche Kinder werden erbrechtlich wie → eheliche Kinder behandelt, allerdings gelten die nichtehelichen Kinder, die vor dem 01. Juli 1949 geboren wurden, nach wie vor als nicht verwandt mit ihrem Vater. Hat ein nichteheliches Kind von dem ihm früher zustehenden Recht auf vorzeitigen Erbausgleich Gebraucht gemacht, indem es mit dem Vater einen entsprechenden notariellen Vertrag abgeschlossen oder gegen den Vater ein rechtkräftiges Urteil erstritten hat, sind seine Erb- und Pflichtteilsrechte erloschen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
wird von der Rechtsprechung als eine auf Dauer ausgerichtete
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen Mann und Frau
aufgefasst. Die Partner werden im Gesetz als Lebensgefährten bezeichnet.
- a)
Der überlebende Lebensgefährte gehört nicht zu den gesetzlichen Erben.
Ihm kann im Einzelfall allerdings ein Anspruch auf den Dreißigsten
zustehen.
- b)
Haben die Partner in einem Haushalt zusammengelebt, besteht auch für
den Überlebenden kein Anspruch auf den – Voraus, Der Hausrat des
Verstorbenen fällt vielmehr in dessen Nachlass.
- c)
Den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist auch versagt,
ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Allerdings können sie
jederzeit einen Erbvertrag abschließen. Sie haben die Möglichkeit,
durch letztwillige Verfügung sich zu Allein- oder Miterben einzusetzen
oder Vermächtnisse zuzuwenden (z.B. ihren Hausrat oder ein dingliches
Wohnungsrecht. Im Hinblick darauf, dass die Gemeinschaft vorzeitig enden
kann, sollten die Partner sich das jederzeitige Rücktrittsrecht
vorbehalten.
- d)
Haben die Partner zusammengelebt, ist der Hausgenosse verpflichtet, auf
Verlangen dem Erben Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen
Nachlassgegenstände zu geben.
- e) → vgl. auch Mietverhältnis.
- f) Erbschaftssteuerrechtlich wird der überlebende Partner wie ein Fremder behandelt. Ihm steht nur ein Freibetrag von 20.000 € zu. Der darüber hinausgehende Nachlasswert ist mit 30 % zu versteuern.
Notar, ist vorwiegend für →Beurkundungen zuständig.
- a) Er
führt sein Amt unabhängig und unparteiisch. Bei gesetzwidrigen und
unsittlichen Rechtsgeschäften muss er seine Mitwirkung verweigern;
ebenso wenn er oder eine andere mit ihm beruflich verbundene Person (
z.B. Sozius) einseitig zuvor mit der Angelegenheit beschäftigt war.
- b)Der Notar hat seine Tätigkeit nach den Vorschriften der Kostenordnung abzurechnen. Rabattgewährung ist ihm verboten. Falls ein Klient mit der Kostenrechnung des Notars nicht einverstanden ist, kann er formlos Kostenbeschwerde an das Landgericht richten, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Rechtsgeschäfte, die unentgeltliche Zuwendungen enthalten hat der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 34 Erbschaftssteuergesetz. Ob die Mitteilung tatsächlich Erbschaftssteuer auslöst, entscheidet das Finanzamt. Durch Tod des Notars endet sein Amt (§ 47 Bundesnotarordnung).
Notarielles Testament. Es wird zur Niederschrift eines Notars erklärt. Dieser hat eine Niederschrift anzufertigen, in welcher er den vom Erblasser mündlich erklärten Willen festhält. Der Notar ist dabei verpflichtet, den Willen des Erblassers zu erkunden. Der Erblasser sollte somit dem Notar seine Familien- und Vermögensverhältnisse ausführlich darlegen und diesem seinen Regelungswillen mitzuteilen. Aufgabe des Notars ist es zu prüfen, ob und in welcher Form der Wille des Erblassers sich gemäß den Vorgaben des Gesetzes verwirklichen lässt. Er hat den Erblasser über die rechtlichen Konsequenzen seiner beabsichtigten Verfügung zu belehren, insbesondere auch, in welchem Umfang Pflichtteilsrechte anfallen können. Zählt zum Nachlassvermögen des Erblassers auch Betriebsvermögen, ist gegebenenfalls durch einen Steuerfachmann abzuklären, mit welchen steuerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist. Der Notar hat das Testament in einem verschlossenen Umschlag zur Verwahrung beim Nachlassgericht zu hinterlegen, welches nach Eintritt des Todes das Testament von Amts wegen eröffnet. Der Erblasser selbst erhält den → Hinterlegungsschein. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Wert des Vermögens, welches der Erblasser dem Notar anzugeben hat. Das notarielle Testament ist nicht unbedingt teuer, denn es kann nach Eintritt des Erbfalles einen Erbschein ersetzen. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen kann das Kreditinstitut auf die Vorlegung eines Erbscheins verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament des Kunden sowie die Niederschrift über das dazugehörige Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird.
Nottestament
- a)Das
Nottestament vor dem Bürgermeister gemäß § 2249 BGB: Dieser muss zwei
Zeugen hinzuziehen. Dies ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass der
Erblasser früher sterben werde als die Errichtung eines Testaments vor
einem Notar möglich ist.
- b)Nottestament
vor drei Zeugen gemäß § 2250 BGB : Wenn sich der Erblasser in so naher
Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines
Testaments vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das
Testament vor drei Zeugen errichtet werden.. Dazu ist auch berechtigt,
wer sich an einem Ort aufhält, der in Folge außerordentlicher Umstände
dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines notariellen
Testaments nichts möglich oder erheblich erschwert ist. Die
Nottestamente haben nur vorübergehend Wirkung. Diese verlieren sie nach
drei Monaten seit Errichtung. Die Frist beginnt nicht zu laufen, so
lange allerdings der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem
Notar zu errichten.
- c) In allen Fällen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der u. a. auch der Grund für die Errichtung des Nottestaments anzugeben ist. Es ist in der Niederschrift auch festzuhalten, dass der gesamte Inhalt des Testaments dem Erblasser vorgelesen worden ist.
Oderkonto. Jeder Mitinhaber des Oder-Kontos ist berechtigt, allein über das Konto zu verfügen. Dieses Rechtsverhältnis, das auch Gesamtgläubigerschaft genannt wird, wird auch durch das Ableben eines von ihnen nicht berührt. Der oder die Erben des Verstorbenen folgen an dessen Stelle nach. Der überlebende Ehegatte kann also nach dem Tod seines Partners frei über das Konto verfügen, ohne einen Erbennachweis erbringen zu müssen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird davon ausgegangen, dass die Mitinhaber zu gleichen Teilen beteiligt sind. Dieses hat erbrechtlich zur Folge, dass der Anteil eines der Mitinhaber in dessen Nachlass fällt. Der überlebende Ehegatte erhält also nur dann die Hälfte des Verstorbenen, wenn er dessen Alleinerbe wird. Verstirbt ein Mitinhaber, so muss das Kreditinstitut, sobald es vom Tod des Mitinhabers erfährt, dem zuständigen Finanzamt die Höhe dessen Anteils anzeigen.
Offene Handelsgesellschaft (OHG). Mit dem Tod eines Gesellschafters scheidet dieser gemäß gesetzlicher Regelung (§ 131 Handelsgesetzbuch) aus der Gesellschaft aus, falls der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. In der Regel enthalten die Gesellschaftsverträge detaillierte Nachfolgeregelungen. Mitunter enthält der Gesellschaftsvertrag eine sog. „ Eintrittsklausel“. Sie gewährt beim Tod des Gesellschafters bestimmten Personen (z.B. Ehegatten, Sohn) das Recht, in die Gesellschaft einzutreten. In einem solchen Falle erwirbt der eintretende die Gesellschafterstellung nicht kraft Gesetzes, sondern auf Grund eines „ Vertrages der Gesellschafter zu Gunsten Dritter“
Ein Gesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil vererben will, muss den Gesellschaftsvertrag daraufhin überprüfen, ob sein Anteil überhaupt vererbbar ist.Offene Handelsgesellschaft
Öffentliche Testamente, sind gemäß § 2232 BGB
- a)ein zur Niederschrift eines Notars erklärtes Testament oder
- b)ein
offenes oder verschlossenes Testament, welches dem Notar zur amtlichen
Verwahrung übergeben wird, ohne dass der Text vom Erblasser geschrieben
sein muß.