[lexikon F-O]

Bitte beachten Sie: Da die Gesetzeslage und die hierzu ergehende Rechtsprechung ständig im Wechsel sind, können die Betreiber von erb-recht-lexikon.de keine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der zusammengestellten Informationen übernehmen. Wir bitten die Leser daher um Verständnis. 

Firmenfortführung. Durch den Tod des Firmeninhabers erlischt die Firma nicht. Sie geht gem. § 22 HGB auf den Erwerber (Erben) über. Er darf das Geschäft unter der alten Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz weiterführen. Dies gilt auch für den Vermächtnisnehmer; in seinem Fall muss jedoch der Erbe ihm das Handelsgeschäft übertragen ( →  vgl. Vermächtnis).

Freibeträge gem. § 16 ErbStG; steuerfrei bleibt der Erwerb:

 des Ehegatte in Höhe von 500.000 €;
2) der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 €;
3) der Kinder der Kinder im Sinne → Steuerklasse I 2 in Höhe von 200.000 €;
4) der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 €;
5) Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 €;
6)des Lebenspartners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Höhe von 500.000 €;
7) der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 €.


Genossenschaft. Mit dem Tod des Mitglieds einer Genossenschaft geht dessen Mitgliedschaft zunächst auf den oder die Erben über (§ 77 Genossenschaftsgesetz). Sie endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, falls die Satzung nicht die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben vorsieht. 

Geldstrafe. Stirbt der Verurteilte, bevor die Geldstrafe gegen ihn vollstreckt wurde, erlischt sie. Eine Vollstreckung in den Nachlass ist somit nicht zulässig. 

Gemeinschaftliches Testament

  • a) Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute und die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft errichten. Die Partner können notarielle Form wählen, aber auch eigenhändig das Testament  errichten (→ eigenhändiges) .
  • b) Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments. Das Gesetz stellt eine Bindungswirkung zwischen den Verfügungen der Partner her. Soweit die Bindungswirkung besteht, ist jeder der Partner gehindert, einseitig wirksam etwas anderes zu verfügen. Die Bindungswirkung bezieht sich auf sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Das Gesetz erklärt, was darunter zu verstehen ist. Es sind gem. § 2270 BGB solche Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere Verfügung getroffen sein würde. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Der Ehemann setzt nur deshalb seine Ehefrau zur Alleinerbin ein, weil diese ihrerseits ihn einsetzt. Keiner der Ehegatten kann, so lange das gemeinschaftliche Testament Gültigkeit hat, durch einseitige Verfügung beispielsweise das gemeinsame Kind zum Miterben einsetzen. Setzen die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament auch für den Fall des Ablebens des Längstlebenden von ihnen einen Schlusserben ein (- Berliner Testament), so erhält diese Verfügung in der Regel ebenfalls  Bindungswirkung. Diese erstreckt sich nicht nur auf das Vermögen des Erstversterbenden, sondern auch auf das Vermögen des Überlebenden. Dabei ist gleichgültig, ob dieser das Vermögen zum ersten Todesfall erworben hatte oder erst danach. Eine wechselbezügliche Verfügung liegt beispielsweise dann vor, wenn die Eheleute ihre gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben einsetzen (Einzelheiten: § 2270 BGB). Die Eheleute können bei Abfassung ihres Testaments den Überlebenden ganz oder teilweise von der Bindung durch entsprechenden Abänderungsvorbehalt befreien. Z.B. können sie anordnen, dass der Überlebende berechtigt ist, bezüglich der gemeinsamen Abkömmlinge anders zu testieren.
  • c) Gestaltungsmöglichkeiten: Die Ehegatten sind bei der Gestaltung ihres gemeinschaftlichen letzten Willens nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden. So können sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Dies hat zur Folge, dass der Überlebende über das, was er vom vorversterbenden Ehegatten erwirbt, zu Lebzeiten frei verfügen kann. Andererseits werden zugleich die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen.  Eheleute können auch den überlebenden Ehegatten nur zum Vorerben einsetzen, was zur Folge hat, dass er letztlich nur eine Treuhänderstellung einnimmt, die ihm gestattet, den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Nachlass zu ziehen (Einzelheiten → Vorerbe). Zwischen den beiden Extremen stehen den Eheleuten eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, z.B. die Ehefrau wendet  für den Fall, dass sie vorverstirbt, das Haus ihrer Eltern ihren beiden Kindern als Vermächtnis zu. Ist der Wert des beiderseitige Vermögen hoch zu bewerten, sind auch erbschaftssteuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, z.B. der Veerlustdas Freibeträge des Erstversterbenden verloren gehen und hohe Steuersätze vermieden werden (→ Steuersatz). Gehört zum beiderseitigen Nachlass auch Betriebsvermögen, so sollte vorab die steuerrechtlichen Auswirkung der in Aussicht genommenen Verfügungen überprüft werden.
  • d) Die Eheleute können das Testament jederzeit gemeinsam abändern oder widerrufen.Während des Bestehens der Ehe kann jeder das gemeinschaftliche Testament einseitig widerrufen( § 2271 BGB). Der Widerruf ist zu Protokoll eines Notars zu erklären. Das Testament ist widerrufen, wenn die Widerrufsurkunde dem anderen Partner zugestellt ist. Darüber hinaus verlieren in der Regel gemeinschaftliche Testamente auch durch Scheidung ihre Wirkung. 

Gesamtrechtsnachfolge. Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person,dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Es handelt sich also um den Übergang des Vermögen als Ganzes.

Gesamtschuldner,  haftet als einer unter mehreren Schuldnern dem Gläubiger in der Weise, dass dieser ihn in voller Höhe in Anspruch nehmen kann. Der Gläubiger kann also nach Belieben von einem der Gesamtschuldner die Zahlung in voller Höhe oder auch nur eines anteiligen Betrages verlangen.
Die Gesamtschuldnerschaft entsteht entweder kraft Gesetzes (→ Miterben) oder durch Vertrag (z.B. Eheleute nehmen gemeinsam einen Bankkredit auf). Für den Gesamtschuldner ist von Bedeutung, wie die Schuld unter den übrigen Gesamtgläubigern verteilt wird. Nach § 426 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflicht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Beurteilungsschwierigkeiten ergeben sich dann, wenn Eheleute als Gesamtschuldner haften. Stirbt einer von ihnen, kommt es darauf an, ob der überlebende Ehegatte in Zukunft allein für diese Schuld aufkommen muss oder ob die Hälfte der Verbindlichkeiten von den Erben zu tragen sind. Dies ist für den überlebenden Ehegatten dann von Bedeutung, wenn bspw. die Kinder aus erster Ehe Erben des Verstorbenen geworden sind. Da im Alltag solche Vereinbarung auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten getroffen werden können, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Geschiedener Ehegatte

  • a) Der geschiedene Ehegatte zählt nicht zu den gesetzlichen Erben. Über ein gemeinschaftliches Kind kann er bei Eintritt unglücklicher Umstände jedoch auch erbrechtlich am Nachlass seines geschiedenen Partners teilhaben. Beispiel: Die Mutter stirbt mit 55 Jahren und vererbt ihrer Tochter ihr Einfamilienhaus. Verunglückt die Tochter kurze Zeit später unverheiratet, ohne Abkömmlinge und ohne durch letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolge abgeändert zu haben, erbt ihr Vater als gesetzlicher Erbe. Die Mutter kann dies durch entsprechende letztwillige Verfügung verhindern. Sie kann z.B. ihre Tochter zur befreiten Vorerbin und, sofern die Tochter keine Abkömmlinge hat, eine andere, ihr nahestehende Person zum Nacherben einsetzen. Hier ist Fachberatung erforderlich.
  • b) Erbt ein minderjähriges Kind von einem geschiedenen Elternteil Vermögen, so steht das Recht der Vermögenssorge in der Regel dem anderen Elternteil zu. Wird diese missbraucht oder wird dieser für unfähig gehalten, kann ihm durch letztwillige Verfügung das Verwaltungsrecht entzogen werden. Die geschiedene Mutter kann beispielsweise ihrem Vater oder ihrer Mutter das Recht, den Nachlass zu verwalten übertragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Testamentsvollstreckung über das 18. Lebensjahr hinaus mit der Weisung anzuordnen, dass bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres der Testamentsvollstrecker nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Nachlass zu verwalten hat.


Geschiedenentestament → Geschiedener Ehegatte

Gesetzliche Erfolge

  • a) Hat der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag bestimmt, wer Erbe werden soll, richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen des Gesetzes (§§ 1924 ff BGB). Die gesetzliche Erbfolge tritt auch ein, wenn ein vom Erblasser eingesetzter Erbe wegfällt (z.B. durch → Ausschlagung oder → Erbunwürdigkeit), ohne dass ein → Ersatzerbe in der letztwilligen Verfügung eingesetzt worden ist. Gesetzliche Erben werden die Blutsverwandten einerseits und der Ehegatte andererseits. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden gemäß § 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ebenfalls gesetzliche Erben.
  • b) Die Verwandtenerbfolge: (1) Nur Blutsverwandte werden vom Gesetz zu Erben eingesetzt, also beispielsweise nicht Schwager oder Schwägerin, Stiefsohn oder Stieftochter. Sie können allerdings durch letztwillige Verfügung bedacht werden (- gewillkürte Erbfolge). Den Blutsverwandten gleichgestellt sind auch Adoptivkinder (vgl. auch → Adoptiveltern). Als Abkömmling des Ehemannes der Mutter gilt auch derjenige, der während des Bestehens der Ehe geboren wurde, aber von einem anderen Mann gezeugt wurde, so lange nicht die Ehelichkeit angefochten wird. (2) Rangordnungen: Da nicht sämtliche Verwandte als Erben in Frage kommen können, bestimmt das Gesetz eine bestimmte Rangordnung. Die Verwandten werden bestimmten (Rang-)Ordnungen zugeteilt. Z. B. gehören zur ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, zur zweiten Ordnung seine Eltern und deren Abkömmlinge (also Brüder und Schwester des Verstorbenen), zur dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. So lange Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, sind die Verwandten, die zur nachfolgenden Ordnung gehören, von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Eltern eines Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge werden also nicht Erbe, wenn ein Abkömmling des Verstorbenen vorhanden ist.
  • c)Innerhalb einer jeden Ordnung erbt immer nur der dem Erblasser näherstehende Verwandte. Der Sohn des Erblassers schließt also seinen Sohn – den Enkel des Erblassers – aus.
  • d) Zu beachten ist weiterhin, dass an die Stelle eines weggefallenen Erben dessen Abkömmlinge treten. Beispiel: Der Sohn des Erblassers, der vor seinem Vater verstirbt, hat zwei Töchter. Diese treten also an seine Stelle.
  • e) Jeder Erbe bildet mit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Söhne zu gleichen Anteilen. Somit fällt jedem Stamm die Hälfte zu. Dies hat zur Folge: Fällt einer der Söhne, der selbst zwei Töchter hat, weg, erbt jede von ihnen die Hälfte des auf den Stamm ihres weggefallenen Vater entfallende Nachlasshälfte, es erbt also jede ¼ .
  • f) Linienprinzip: Dieses wirkt in der zweiten Ordnung in der Weise, dass der Nachlass in Vater und Mutter Linie je zur Hälfte aufgeteilt wird. Beispiel: Der Erblasser stirbt, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Es kommen also die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge, nämlich Vater und Mutter. Lebt die Mutter nicht mehr, fällt ihr Anteil in ihre Linie, nämlich auf ihre Abkömmlinge. Hat sie zwei Töchter, so erben diese je zu ¼ Anteil.
  • g) Von der vierten Ordnung an ist allerdings die Gradesnähe maßgebend, d. h. die Abkömmlinge werden nur berufen, wenn alle Voreltern der Ordnung gestorben sind.
  • h) Die Verwandtenerbfolge wird beeinflusst durch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • i) Das Ehegattenerbrecht: Der überlebende Ehegatte des Erblassers wird neben dem erbberechtigten Verwandten Miterbe. Er erhält zunächst neben den Abkömmlingen ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung, also seiner Schwiegereltern bzw. deren Abkömmlingen, oder neben Großeltern die Hälfte der Erbschaft. Trifft der überlebende Ehegatte auf Miterben der dritten Ordnung, also den Großeltern und deren Abkömmlinge, zusammen, werden nur die noch lebenden Großeltern Miterben. Die Anteile der weggefallenen Großelternanteile erbt ebenfalls der Ehegatte. Sind weder Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte die gesamte Erbschaft. Für den überlebenden Ehegatten ist bedeutsam, dass sich sein Erbanteil dann zusätzlich erhöht, wenn er mit seinem verstorbenen Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat (§1371 I BGB); er erhält als pauschalen Zugewinnausgleich einen zusätzlichen Erbanteil in Höhe von ¼. Beispiele: Die Eheleute haben zwei Kinder; stirbt einer von ihnen, erbt der Überlebende ½ des Nachlasses und die beiden Kinder je ¼. Stirbt der Ehemann kinderlos, und hat noch einen Bruder, so erbt die Ehefrau ¾ und der Bruder ¼. (er gehört der zweiten Ordnung an).
  • j) Ausschluss des Ehegattenerbrecht: Bei Nichtmehrbestehen der Ehe sowie, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte oder ihr zugestimmt hatte ( § 1933 BGB). Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners ergibt sich aus § 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. 

Gesetzliche Krankenversicherung; sie endet mit dem Tod des Mitglieds (§ 10 SGB V) Die nach § 10 mitversicherten Familienangehörigen, z.B. Ehegatte, Lebenspartner und Kinder, erhalten Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tod des Mitglieds. 

Getrenntlebende Ehegatten. Die Trennung der Ehegatten hat keine Auswirkung auf das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.

  • a) Ist das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt, kommt es auf den Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Erbfalls an ( → vgl. Ehegattenerbrecht).
  • b) Wer als Getrenntlebender verhindern will, dass im Falle seines Ablebens sein Ehegatte ihn beerbt, muss  ihn enterben, dies geschieht z. B.dadurch, dass er seine Kinder zu Erben einsetzt., wobei gemeinschaftliche Testamente zu widerrufen sind.
  • c) In Scheidungsfolgenvereinbarungen wird in der Regel ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt. 

GmbH-Geschäftsführer. Der Tod des Geschäftsführers einer GmbH – auch des einzigen – berührt den Bestand der Gesellschaft nicht. Sie darf jedoch nicht ohne Geschäftsführer sein, so dass unverzüglich ein neuer zu bestellen ist. 

Grabpflege obliegt nicht dem Erben, so dass dieser auch nicht dessen Kosten zu tragen hat. Die Grabpflege obliegt nach herrschender Meinung als sittliche Pflicht den Angehörigen, die auch die Pflegekosten zu tragen haben. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser beispielsweise zu Lebzeiten Vermögen übertragen hat und den Erwerber verpflichtet hat, die Grabpflege zu übernehmen oder testamentarisch dem Erben oder einem Miterben die Tragung der Kosten wirksam auferlegt hat.
Grabstein. Die Auswahl und die Ausgestaltung bestimmt derjenige, dem die → Totenfürsorge obliegt, wobei die Wünsche des Verstorbenen zu berücksichtigen sind. Die Kosten für die Anschaffung, Auswahl und Gestaltung sind → Beerdigungskosten, die den Erben treffen. Wem die Totenfürsorge obliegt, ohne Erbe zu sein, hat einen Anspruch gegen die Erben auf Erstattung, wobei die Kosten ihrer Höhe nach in einem vernünftigen Verhältnis zum Nachlasswert stehen müssen. Bei der Gestaltung der Grabsteine ist der Nutzungsberechtigte der Grabstelle im Einzelfall nicht völlig frei. Dem jeweiligen Friedhofsträger ist nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verboten, Gestaltungsvorschriften zu erlassen, die dem allgemeinen Zweck des Friedhofs dienen, eine würdige, die Totenandacht nicht störenden Grabgestaltung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind auch solche Vorschriften über die Grabgestaltung zulässig, die mit dem Friedhofszweck vereinbar sind, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Ob die Grenzen zulässiger Gestaltungsvorschriften überschritten sind, kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Grabstein. Die Auswahl und die Ausgestaltung bestimmt derjenige, dem die → Totenfürsorge obliegt, wobei die Wünsche des Verstorbenen zu berücksichtigen sind. Die Kosten für die Anschaffung, Auswahl und Gestaltung sind → Beerdigungskosten, die den Erben treffen. Wem die Totenfürsorge obliegt, ohne Erbe zu sein, hat einen Anspruch gegen die Erben auf Erstattung, wobei die Kosten ihrer Höhe nach in einem vernünftigen Verhältnis zum Nachlasswert stehen müssen. Bei der Gestaltung der Grabsteine ist der Nutzungsberechtigte der Grabstelle im Einzelfall nicht völlig frei. Dem jeweiligen Friedhofsträger ist nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verboten, Gestaltungsvorschriften zu erlassen, die dem allgemeinen Zweck des Friedhofs dienen, eine würdige, die Totenandacht nicht störenden Grabgestaltung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind auch solche Vorschriften über die Grabgestaltung zulässig, die mit dem Friedhofszweck vereinbar sind, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Ob die Grenzen zulässiger Gestaltungsvorschriften überschritten sind, kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an

Grabstelle. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur, es gehört jedoch zu den vererblichen Rechten und wird somit Bestandteil des Nachlasses. → Beerdigungskosten

Grober Undank berechtigt den Schenker nach § 530 BGB, die vollzogene Schenkung zu widerrufen. Aus schweren Verfehlungen gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen gegenüber muss der grobe Undank zum Ausdruck kommen. Dem Erben des Schenkers steht das Widerspruchsrecht nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder mehr als Jahr vergangen ist, seit dem der Schenker Kenntnis von den Tatsachen bekam, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach dem Tod des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig (§ 532 BGB).

Grundbuchberichtigung. Durch den – Erbfall wird das Eigentümerverzeichnis des Grundbuchs unrichtig, weil aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der Erbe als neuer Eigentümer automatisch an die Stelle des Verstorbenen getreten ist. Der Erbe kann allerdings über den ererbten Grundbesitz (Grundeigentum, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) nur dann verfügen, wenn das Grundbuch berichtigt ist. Wird die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall vorgenommen, ist sie kostenfrei. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung bedarf keiner besonderen Form. Mitunter stellen die Grundbuchämter auch entsprechende Formulare zur Verfügung. Die Einschaltung eines Notar ist somit nicht erforderlich. Der Erbe muss jedoch seine Erbenstellung nachweisen, entweder durch Erbschein oder durch notarielles Testament oder Erbvertrag ( Einzelheiten vgl. – Erbennachweis). Der Vollzug einer - Teilungsanordnung (Zuweisung eines bestimmten Grundstücks an einen der Miterben) kann nicht im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen, auch wenn sie in einem notariellen Testament erfolgt ist. 

Grundstücksschenkung und Erbrecht

  • a) Die Grundstücksschenkung bedarf der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens, der Auflassung und der anschließenden Eintragung des Beschenkten als neuer Eigentümer im Grundbuch.
  • b) Der Schenker kann sich für den Eintritt bestimmter Umstände (z.B. Vorversterben des Beschenkten, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschenkten ) ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Auch ohne ausdrücklichen Rücktrittsvorbehalt gewährt das BGB dem Schenker ein Rücktrittsrecht für die nächsten 10 Jahre, wenn dieser verarmt. Auch bei grobem Undank kann der Schenker gemäß § 530 BGB widerrufen. Erbrechtlich ist zu beachten: Verstirbt der Schenker in den nächsten 10 Jahren, ist der Wert der Schenkung bei der → Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. bb) Schenken bspw. Eltern einem Kind ein Baugrundstück, sollte festgehalten werden, ob sich das Kind den Wert der Schenkung auf sein zukünftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss. Gegebenenfalls ist das beschenkte Kind auch bereit, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu verzichten. →  vgl. auch Zehnjahresfrist.

Gütergemeinschaft.

  • a) Sie ist neben der Gütertrennung der zweite Wahlgüterstand, der Eheleuten vom Gesetz zur Verfügung gestellt wird. Mit Abschluss des → Ehevertrages wird das Vermögen jedes Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen, sogenanntes Gesamtgut. Hierzu zählt auch alles zukünftige Vermögen, welches die Eheleute erwerben (§§ 1414 ff BGB). Die Ehegatten haben allerdings auch die Möglichkeit, bestimmte Gegenstände zum Vorbehaltsgut eines jeden Ehegatten zu erklären (§ 1418 BGB). Hierzu gehören auch solche Schenkungen und Erbschaften, bei denen Schenker oder Erblasser ausdrücklich erklärt hat, dass die zugewendeten Gegenstände Vorbehaltsgut werden sollen. Es ist möglich, dass der Wert des Vorbehaltsgutes den des Gesamtgutes übersteigt. Daneben gibt es noch das sogenannte Sondergut. Hierzu zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft überragen werden können, wie z. B. ein Wohnungsrecht.
  • b) Erbrecht. Durch Tod wird die Gütergemeinschaft gemäß § 1482 BGB aufgelöst. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass. Sofern die Eheleute nicht für den Fall des Todes eines Ehegatten fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart (selten) oder durch letztwillige Verfügung etwas anderes bestimmt ist, wird der verstorbene Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt, vgl. auch → Ehegattenerbrecht.


Gütertrennung.
Die Eheleute können durch → Ehevertrag vereinbaren, dass bei Scheidung ihrer Ehe der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird; also keiner der Ehegatten dem anderen deshalb einen Vermögensausgleich zu leisten hat, weil er während der Dauer der Ehe einen größeren Gewinn als der andere erwirtschaftet hatte (§ 1414 BGB).

  • a)Bezüglich der Haftung und der Trennung des Vermögens bestehen keine Unterschiede zum gesetzlichen Güterstand. Jeder der Ehegatten haftet auch bei der Zugewinngemeinschaft allein für seine Schulden. Der andere haftet nur dann mit, wenn er beispielsweise die Bürgschaft für den anderen Partner übernommen hat. Jeder verwaltet und verfügt über sein Vermögen allein. Dies schließt nicht aus, dass die Eheleute auch gemeinsam Vermögen (z.B. Grundbesitz) erwerben können. Will allerdings beim gesetzlichen Güterstand ein Ehegatten über sein Vermögen als Ganzes verfügen, bedarf er der Zustimmung des anderen.
  • b)Erbrechtlich bestehen wesentliche Unterschiede. Bei der Gütertrennung entfällt im Gegensatz zum gesetzlichen Güterstand die Erhöhung es Erbteils um ¼. Mit der Erhöhung wird nämlich bei der Zugewinngemeinschaft der Zugewinn pauschal abgegolten.. Der Ehegatte erbt also neben Verwandten der ersten Ordnung nur ¼; hinterlässt der verstorbene Ehegatte allerdings nur ein oder zwei Kinder, erben diese und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Neben Verwandten der zweiten Ordnung ( Eltern und deren Abkömmlinge)oder Großeltern erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte; weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 1931 BGB).. zu beachten ist, dass die Gütertrennung somit auch zur Erhöhung der Pflichtteilsrechte der Kinder des Verstorbenen führt.
    Beispiel: (1) Zugewinngemeinschaft = Ehegatte und zwei Kinder. Erbteile= Ehegatte ½ , jedes Kind ¼. Haben sich die Ehegatten zu Alleinerben eingesetzt, beträgt der Pflichtteil der Kinder je 1/8. (2) Gütertrennung:= Ehegatte und zwei Kinder. Erbteile =Ehegatte 1/3, jedes Kind 1/3. Pflichtteile  der Kinder je 1/6.
  • c)Um die erbrechtlichen Nachteile zu verhindern, aber den Zugewinnausgleich bei Scheidung zu verhindern, wird in der Praxis durch Ehevertrag auch vereinbart, dass bei Scheidung der Zugewinnausgleich entfällt, jedoch es bei  Beendigung der Ehe durch Tod bei der gesetzlichen Regelung ( der Zugewinngemeinschaft) bleibt. Durch Ehevertrag kann auch bei Bestehenbleiben der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, dass bestimmte Vermögenswerte (Hausgrundstück, Gesellschaftsanteile, Steuerberatungspraxis) unberücksichtigt bleiben, also aus der Berechnung herausgenommen werden.  Im Einzelfall besteht Beratungsbedarf.

Gütertrennung. Hat der verstorbene Ehegatte im Güterstand der Gütertrennung gelebt, erbt der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe neben ein oder zwei Kindern des Verstorbenen zu gleichen Teilen, bei mehr Kindern immer 1/4 Anteil ( bei Zugewinngemeinchaft 1/2 Anteil).  Den Eheleuten bleibt es überlassen, durch letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolgeregelung abzuändern; die Höhe der Pflichtteilsansprüche der von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlinge können sie jedoch nicht einseitig beeinflussen. 

Haftung,→ Erbenhaftung

Haftungsbeschränkung: Will der Erbe nicht ausschlagen oder hat das Ausschlagungsrecht verloren, steht ihm allerdings noch die Möglichkeit offen, seine Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern auf den Nachlass zu beschränken. 

  • a) Dies ist dem Erben allerdings ausnahmsweise dann nicht mehr möglich, wenn er zuvor auf Antrag eines Gläubigers durch das Nachlassgericht aufgefordert war, innerhalb einer bestimmten ein Nachlassinventar vorzulegen und er sich fehlerhaft verhalten hat, vgl. → Inventar, → Inventarliste.
  • b) Dem Erben stehen folgende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:
    (1)
    vorsorgliche Haftungsbeschränkung: Der Erbe kann im Wege des → Aufgebotsverfahrens die Gläubiger auffordern, ihre Forderung anzumelden. Er erhält somit einen Überblick über die Schulden des Erblassers. Das Aufgebotsverfahren hat den Vorteil, dass der Erbe den ausgeschlossenen Gläubigern nur mit Nachlass haftet. Einzelheiten: vgl. → Aufgebotsverfahren
    (2)
    Haftungsbeschränkung tritt auch ein durch Anordnung der → Nachlassverwaltung oder Anordnung des → Nachlassinsolvenzverfahrens.
    (3)
    Dürftigkeitseinrede: Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels Masse nicht tunlich, wird die Verwaltung deshalb aufgehoben oder das Insolvenzverwaltung eingestellt, kann der Erbe gemäß § 1990 BGB die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Wird der Erbe verklagt, muss er die Dürftigkeitseinrede im Prozess erheben und beantragen, ihm die Beschränkung seiner Haftung vorzubehalten.
  • c) Haftungsbeschränkung  kraft Gesetzes ( § 1974 BGB) bei Forderungen, die erst nach fünf Jahren seit dem Erbfall geltend  gemacht und dem Erben bis dahin unbekannt waren.

Handwerksbetrieb, ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb darf gemäß § 4 Handwerksordnung nach dem Tod des Inhabers von dem Ehegatten, Lebenspartner, dem Erben, dem Testamentsvollstreckung, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle weitergeführt werden. Sie müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle besitzt, z. B. Handwerksmeister. Welche handwerklichen Tätigkeiten nicht zulassungspflichtig sind, ergibt sich aus § 18 Handwerksordnung. 

Hartz IV-Empfänger Arbeitslosengeld II 

Hinterlegungsschein bescheinigt, dass das darin beschriebene Testament in amtliche Verwahrung genommen wurde. Das Abhandenkommen oder der Verlust des Hinterlegungsscheines hat auf die Wirksamkeit des Testaments keinen Einfluss. Der Erblasser kann unter Vorlage des Hinterlegungsscheins jederzeit die Herausgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen, wobei der Erblasser wissen muss, dass durch die Rücknahme das Testament widerrufen wird. Die Widerrufswirkung tritt allerdings nur ein, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme der Erblasser testierfähig war (→ Testierfähigkeit). Bedeutsam ist, dass das Testament nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden kann. Eine Vertretung ist nicht möglich. Auf entsprechenden Antrag kann die Übergabe auch in der Wohnung des Erblassers stattfinden.

Inventar ist das Verzeichnis des Nachlasses. Nach § 2001 BGB sollen die bei Eintritt des → Erbfalles vorhandenen Nachlassgegenstände und – verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) vollständig angegeben werden. Falls dies erforderlich ist, sind die Nachlassgegenstände zu beschreiben und deren Wert anzugeben. Liegt das Inventar dem Nachlassgericht vor, hat es jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einsicht zu gewähren (§ 2010 BGB).

Inventarerrichtung

  • a) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat das → Nachlassgericht den Erben aufzufordern, innerhalb der sogenannten → Inventarfrist ein → Inventar vorzulegen. Zur Aufnahme hat der Erbe eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder Notar hinzuziehen (§ 2002 BGB). Der Gläubiger kann auch verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit an Eides statt versichert.
  • b) Fehlerhaltes Verhalten des Erben kann ihn teuer zu stehen kommen. Er haftet nämlich unbeschränkbar gegenüber den Gläubigern – also auch mit seinem eigenen Vermögen, wenn er:  (1) nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist das Inventar errichtet, (2) das Inventar falsch oder unrichtig erstellt, oder (3) die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert; in diesem Fall haftet er unbeschränkt nur gegenüber dem Gläubiger, der die eidesstattliche Versicherung verlangt hat.
Inventarfrist. Auf Antrag eines Gläubigers hat das Nachlassgericht den Erben aufzufordern, ein Nachlassinventar innerhalb einer bestimmten Frist (mind. 1 Monat, längstens 3 Monate) zu errichten und einzureichen. Wird die Frist ohne Verschulden des Erben versäumt, kann ihm das Gericht eine neue Frist bestimmen (Einzelheiten: § 1996 BGB).  Die Frist kann auf Antrag vom Gericht nach seinem Ermessen verlängert werden; der Antrag sollte also begründet werden.         Zur Aufnahme des Inventars muss der Erbe die zuständige Behörde einen zuständigen Beamten oder einen Notar hinzuziehen.                

Beachten Sie: Versäumt der Erbe die Frist, haftet er unbeschränkt (§ 1994 BGB).

Kettenschenkung. Im Steuerrecht werden darunter mehrere hintereinander geschaltete Schenkungen über den selben Vermögensgegenstand verstanden, um Steuern (insbesondere Schenkungssteuer) zu mindern oder zu vermeiden. Stellt die Steuerbehörde im Einzelfall fest, dass der Zwischenerwerber nicht eigentlich bereichert und ihm auch keine Dispositionsmöglichkeit über den ihm zugewendeten Vermögenswert zustehen sollte, wertet sie die Kettenschenkung als Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 Abgabenordnung. In diesen Fällen findet dem gemäß die Kettenschenkung steuerrechtlich keine Beachtung.
Beispiel: Vater will Tochter und Schwiegersohn ein Haus (Verkehrswert: 250.000,00 €) zu je ½ Anteil schenken. Die Schenkung an die Tochter ist steuerfrei, der Schwiegersohn gehört dagegen nach Erbschaftssteuergesetz der Steuerklasse II an. Sein Freibetrag beträgt 20.000,00 €. Er müsste also einen Betrag von 105.000,00 € versteuern. Die Familie wählt folgenden Weg: Der Vater schenkt der Tochter das Grundstück insgesamt. Diese schenkt sodann ideelle Miteigentumshälfte ihrem Ehemann. Die Schenkung zwischen den Eheleuten ist steuerfrei. Notar und Berater haben die Schenkungsverträge so zu gestalten und beurkunden, dass der Steuerbehörde kein Anlass geboten wird, von einer Kettenschenkung auszugehen. Auf keinen Fall dürfen die Schenkungsverträge in einer Urkunde enthalten sein. Käme die Steuerbehörde in diesem Fall zur Feststellung, dass eine Kettenschenkung vorliegt, würde steuerrechtlich der Schwiegersohn so behandelt werden, als hätte er die ideelle Miteigentumshälfte unmittelbar von seinem Schwiegervater erhalten.   

Kind
  • a) Als Erbe (1) Die Kinder des Erblassers gehören nach der gesetzlichen Erbfolgeregelung zur ersten Ordnung; da sie die nächsten Verwandten sind, kommen sie als Erben immer zum Zug. Ein Kind, was im Erbfall noch nicht geboren, aber gezeugt ist, wird ebenfalls gesetzlicher Erbe. Fällt ein Kind weg, treten seine Kinder an seine Stelle. (2) Adoptivkinder des Verstorbenen erben wie die leiblichen Kinder. (3) Den ehelichen Kindern sind seit dem 01.07.1998 die nichtehelichen Kinder gleichgestellt; Einzelheiten vgl. → nichteheliche Kinder (4) Werden Kinder durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen der Pflichtteil zu. Haben sich beispielsweise die Eltern des Kindes gegenseitig zu Erben eingesetzt, so ist das Kind enterbt, auch wenn es Schlusserbe des Längstlebenden werden soll. (5) Bei der Erbschaftsbesteuerung werden die Kinder der Klasse I zugeordnet. Dies bedeutet für sie einen Freibetrag von 400.000 €. Neben dem Freibetrag wird den Kindern im Sinn der Steuerklasse I 1 im Erbfall ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt: Bei einem Alter bis zu 5 Jahre in Höhe von 52.000 €. Bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in Höhe von 41.000 €. Bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in Höhe von 30.700 € Bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in Höhe von 20.500 € Bei einem Alter von mehr als 20 bis Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10.300 €. Erhalten die Kinder Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen, werden die Freibeträge entsprechend gekürzt.
  • b)Als Erblasser. Stirbt ein kinderloses Kind, so wird nicht nur ein vorhandener Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner gesetzlicher Erbe, sondern auch seine Verwandten der zweiten Ordnung. Dies sind seine Eltern; ist ein Elternteil weggefallen, werden dessen Abkömmlinge gesetzliche Erben, also insbesondere der Bruder oder die Schwester des Verstorbenen. War das verstorbene Kind verheiratet, erhält sein Ehegatte, der mit ihm im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, ¾ Anteil und die Eltern ¼ Anteil. Das voll adoptierte Kind wird wie leibliche Kinder beerbt. Ist das adoptierte Kind jedoch im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit an Kindes statt angenommen worden, gilt es nur mit dem Annehmenden als verwandt. Stirbt also das volljährig adoptierte Kind vor dem Annehmenden, wird dieses von dem Annehmenden wie auch von seinen leiblichen Eltern beerbt.

Kommanditist, bei seinem Tod wird gemäß § 177 Handelsgesetzbuch die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.


Komplementär → Offene Handelsgesellschaft 

Kontovollmacht

  • a) Sie wird in der Regel auf Vordrucke der Banken und Sparkassen dem Bevollmächtigten über den Tod hinaus erteilt. Es kann auch eine Vollmacht erteilt werden, die erst mit dem Ableben des Vollmachtgebers (post mortale Vollmacht) wirksam wird. Entsprechende Vollmachten können ein Erbscheinsverfahren überflüssig machen.
  • b) Die Kontovollmacht bevollmächtigt zur Verfügung über das Guthaben; sie gibt dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto aufzulösen. Für den Bevollmächtigten ist wichtig zu wissen: Er darf im Innenverhältnis Geldbewegungen nur im Interesse oder auf Weisung des Kontoinhabers vornehmen. Beim Tod des Kontoinhabers ist er den Erben Rechenschaft schuldig. Bestreiten diese die Berechtigung seiner Geldbewegungen, muss er den Erben nach § 666 BGB nachweisen, dass er im Interesse oder auf Weisung des Kontoinhabers gehandelt hat. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten dadurch vor entsprechenden Angriffen der Erben schützen, wenn er einen der Vollmacht zu Grunde liegenden Vertrag abschließt und festlegt, dass die Beweislast bei seinen Rechtsnachfolgern liegen soll.
  • c) Mit dem Ableben des Vollmachtgebers gehen die Guthaben jedoch nicht auf den Bevollmächtigten über, vielmehr stehen sie dem Erben zu. Ist es Wille des Vollmachtgebers, dass dem Bevollmächtigten mit seinem Ableben auch die Guthaben zustehen soll, ist dies letztwillig zu verfügen (Testament) oder eine Schenkung auf den Todesfall erforderlich.
  • d) Der Erbe kann die Vollmacht jederzeit widerrufen → Vorsorgevollmacht. 
Landgut. Gehört zum Nachlass ein Landgut, so ist gemäß § 2312 BGB bei der Pflichtteilsberechnung vom Ertragsgut auszugehen. Gilt das Landgut als „Hof“ nach der Höfeordnung (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein), gilt die noch günstigere Bewertung nach § 12 Höfeordnung.

Lebensgefährte
; Bezeichnung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft → siehe nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Lebenspartner, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Lebensversicherungssumme

  • a) Hat der Versicherungsnehmer für sich einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, fällt die bei seinem Tod fällig werdende Versicherungsleistung in seinen Nachlass, wenn ein Bezugsberechtigter nicht angegeben war. Erhält jedoch der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme, so erwirbt er sie nicht aufgrund irgendeiner erbrechtlichen Position, sondern durch sogenannten → Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Die Zuwendung erfolgt in der Regel schenkweise.
  • b) Ist das Bezugsrecht widerruflich, erwirbt der Begünstigte das Recht erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Stirbt der Bezugsberechtigte beim widerruflichen Bezugsrecht vor Eintritt des Versicherungsfalles, ist das Erwerbsrecht nicht vererblich.
  • c) Beim unwiderruflichen Bezugsrecht dagegen erwirbt der Berechtigte einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung. Seine Bezugsberechtigung ist in diesem Fall vererblich (§ 159 VVG).
  • d) Was im Versicherungsfall zu tun ist, um die Auszahlung zu erlangen: Das Ableben der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen. Vorzulegen sind amtliche Sterbeurkunde oder amtliches Zeugnis über die Todesursache und Beginn der Krankheit, die zum Tod geführt hat, Versicherungsschein und Nachweis der letzten Beitragszahlungen.
  • e) Pflichtteilsergänzung: Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand – in diesem Falle die Versicherungssumme – dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB). Fraglich war, in welcher Höhe bei der widerruflichen Bezugseinräumung der anzurechnende Wert zu ermitteln war. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 ist in der Regel dabei auf den Rückkaufswert im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.
  • f) Unfalltod: Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, ist dies der Versicherung möglichst innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Der Unfallbericht ist beizufügen.
  • g)→ Selbsttötung

Leibesfrucht. Wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt aber bereits gezeugt ist, wird Erbe, sofern er lebend geboren (§ 1923 BGB). Dies gilt nicht nur für die Stellung als Erbe, sondern auch als → Vermächtnisnehmer. Wer allerdings im Erbfall noch nicht gezeugt war, kann durch Testament oder Erbvertrag ein → Vermächtnis erhalten (Einzelheiten → Vermächtnisnehmer).

Leibgeding  umfasst eine Vielzahl von Leistungen und Nutzungen, die vorwiegend in Übergabeverträgen landwirtschaftlicher Betriebe dem Übergeber auf Lebenszeit zu seiner leiblichen und persönlichen Versorgung - aus oder auf dem Grundbesitz -zugewendet werden. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Leistungen, die im Einzelfall dem Berechtigten eingeräumt werden, sind im Übergabevertrag detailliert anzugeben. Zur Absicherung des Berechtigten ist die Eintragung im Grundbuch unter dem Sammelbegriff „Leibgeding“ zulässig. 

Mallorca, vgl.  Auslandsvermögen

Miete
  • a) Der Tod des Vermieters lässt das Vertragsverhältnis unberührt. Die Erben treten auf Vermieterseite in den Vertrag ein. Der Mieter erhält also lediglich einen neuen Ansprechpartner.
  • b) Tod des Mieters (1) Bei Geschäftsraummietvertrag: Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe also auch der Vermieter berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Todes das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen (§ 580 BGB). In vielen Mietverträgen wird jedoch diese Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen, um den Erben die Möglichkeit zu erhalten, das ererbte Geschäft in den Mieträumen weiter zu betreiben. (2) Wohnraum: Hatte der Verstorbene zusammen mit einem anderen, beispielsweise Ehegatten oder Lebenspartner, die Wohnung angemietet, wird das Mietverhältnis gemäß § 563 a BGB mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt. War der Verstorbene Alleinmieter, so treten die in § 563 BGB aufgeführten Personen, mit denen der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, in das Mietverhältnis ein. Diese haben jedoch nach dem Gesetz die Möglichkeit, dem Vermieter innerhalb einer Monatsfrist seit Kenntnis des Erbfalls mitzuteilen, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Tritt niemand in das Mietverhältnis ein, wird dieses zunächst mit den Erben mit der Maßgabe fortgesetzt, dass sowohl der Erbe also auch der Vermieter berechtigt sind, das Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. Das Eintrittsrecht ist wie folgt gestaltet: - Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, tritt allein ein. Auch dem Lebenspartner wird ein Eintrittsrecht zugewiesen, wenn er mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hatte. Auch die Kinder, die mit dem Mieter zusammen im Haushalt gelebt haben, treten ebenfalls in das Mietverhältnis ein. Hatte der Mieter mit anderen Familienangehörigen, z.B. Bruder oder Schwager einen gemeinsamen Haushalt gelebt, wird auch diesen ein Eintrittsrecht zugewiesen, wie schließlich auch anderen Personen, die im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben. Einzelheiten ergeben sich aus § 563 BGB. 


Minderjähriger im Erbrecht

  • a) Testierfähigkeit.Wer nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann wirksam letztwillig nicht verfügen (§ 2229 BGB). Wer zwar das 16. Lebensjahr, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nur → ein öffentliches Testament (z. B. Notarielles) errichten. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich.
  • b) Der Minderjährige als Erbe (1) Erbt der Minderjährige mehr als 15.000 €, sind die Eltern verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis anzufertigen und den Vormundschaftsgericht einzureichen (§ 1639 BGB). (2) Verwaltung des Erbes . Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Verwaltung des dem Minderjährigen zufließenden Nachlassvermögens den Eltern entziehen und einem Dritten übertragen. Auch bei Anordnung einer Dauerverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker ist die Verwaltung des Nachlassvermögens den Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretern entzogen. (3) Pflichtteilsansprüche Verjährung Die 3-jährige Verjährungsfrist während der Dauer der Minderjährigkeit gehemmt (§ 207 BGB). Der Minderjährige kann also nach Eintritt der Volljährigkeit entscheiden, ob er gegenüber seiner Mutter den Pflichtteil hinter dem Nachlass seines verstorbenen Vaters geltend machen will. Zum Pflichtteilsverzicht bedürfen die gesetzlichen Vertreter der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. (4) Ausschlagung. Die Ausschlagung einer Erbschaft durch die gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Diese ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Minderjährige erst dadurch Erbe geworden ist, dass bspw. sein Vater oder seine Mutter zuvor die Erbschaft ausgeschlagen hatten und er an ihre Stelle getreten ist (§ 1642 Abs. 2 BGB).      

Beispiel: Der Vater des minderjährigen Kindes schlägt wegen Überschuldung des Nachlasses seines Vaters die Erbschaft aus. Durch seine Ausschlagung wird sein minderjähriger Sohn anstelle des Vaters Erbe hinter dem Großvater. Die Eltern müssen also, falls ihr Kind nicht für die Schulden des Großvaters haften soll, als gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall bedarf also die Ausschlagung durch die Eltern keiner vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung. 

Miterbe bildet bis zur Erbauseinandersetzung mit den anderen Miterben die → Erbengemeinschaft. Die Miterben haften für gemeinschaftliche → Nachlassverbindlichkeiten als → Gesamtschuldner. Vgl. auch → Miterbenanteil

Miterbenanteil ist übertragbar. Der Vertrag, mit der deer Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 BGB). Der Miterben kann seinen Anteil z.B. seinen Kindern schenken oder aber einem Dritten verkaufen. Wird der Miterbenanteil verkauft, steht den übrigen Miterben kraft Gesetzes ein Vorkaufsrecht zu. (§ 2034 BGB). Der Miterbenanteil ist pfändbar (§ 859 (2) ZPO).


Nacherbe ist derjenige, der nach dem Willen des Erblassers erst dann Erbe wird, nachdem ein anderer zuvor Erbe (Vorerbe) geworden war (§ 2100 BGB).
  • a) Die Nacherbfolge tritt ein mit dem → Nacherbfall. Mit dessen Eintritt wird der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers.
  • b) Da das Gesetz dem Vorerben wesentliche Beschränkungen auferlegt, erhält der Nacherbe die Substanz des ursprünglichen Nachlasses. Der Vorerbe darf nämlich im Normalfall nur die Nutzungen der Nachlassgegenstände ziehen. Er darf beispielsweise nur die Zinsen aus dem Geldvermögen verbrauchen. Der Erblasser kann allerdings bestimmte Gegenstandstände aus der Beschränkung herausnehmen. Er ist darüber hinaus sogar in der Lage, den Vorerben von bestimmten oder sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen zu befreien. Bei befreiter Vorerbschaft erhält der Nacherbe nur das, was der Vorerbe übrig lässt.
  • c) Der Nacherbe erhält mit Eintritt des ersten Erbfalles ein unentziehbares Anwartschaftsrecht.
  • d)Praxishinweis: Stirbt der Vorerbe, so hat er 2 Vermögensgruppen: (1) Das Vermögen aus der Vorerbschaft, welches automatisch mit Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben übergeht und (2) sein übriges – freies – Vermögen, das nach den allgemeinen Erbrechtsregeln vererbt wird. Hatte beispielsweise der Erblasser seine Ehefrau zur Vorerbin und den gemeinsamen Sohn zum Nacherben eingesetzt, so erhält der Sohn beim Tod der Mutter die Nacherbschaft und seinen Erb- bzw. Pflichtteil am sonstigen Nachlassvermögen seiner Muttere) Ist jemand als Nacherbe eingesetzt, ist er im Zweifel auch als Ersatzerbe eingesetzt. Beispiel: Der Vater hat seinen Sohn zum Vorerben und seinen Enkel als Nacherben eingesetzt. Stirbt der Sohn vor seinem Vater wird der Enkel Ersatzerbe, beerbt also seinen Großvater. 


Nacherbfall. Dies ist der Zeitpunkt, in welchem die Erbschaft vom Vorerben auf den Nacherben übergeht. Der Erblasser legt die Bedingungen fest, von deren Eintritt es abhängt, dass der Nacherbe die Erbschaft erhält und somit Vollerbe wird. Hat er keine Festlegung getroffen, so tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 BGB). 

Nachlassgericht ist eine bestimmte Abteilung des Amtsgerichts. In Baden-Württemberg nehmen die Notariate die Aufgabe des Nachlassgerichts wahr. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte. Es ist u. a. zuständig für Öffnung der Testamente und Erbverträge, es erteilt den Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis; ihm gegenüber ist auch die Ausschlagung einer Erbschaft zu erklären. 

Nachlassinsolvenz führt zur Haftungsbeschränkung (geregelt in § 315 Insolvenzordnung). Antragsberechtigt ist insbesondere der Erbe, der Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sowie der Testamentsvollstrecker. Auch jeder Gläubiger kann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Wird dieser nicht von allen Erben gestellt, ist der Antragsgrund glaubhaft zu machen. Gründe für die Eröffnung des Verfahrens sind Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit. Stellt der Erbe den Antrag, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Grund zur Eröffnung. 

Nachlasspflegschaft. Das Nachlassgericht kann zur Sicherung des Nachlasses oder zum Auffinden des unbekannten Erben einen Vertreter für den oder die Erben einsetzen; er unterliegt einer besondere Fürsorgepflicht (§ 1960 BGB).  ist

Nachlassverbindlichkeit

  • a) Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Nach der gesetzlichen Erläuterung gehören dazu: (1) die vom Erblasser herrührenden Schulden (z.B. unbezahlte Rechnungen), (2) die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Dies sind insbesondere die Verbindlichkeiten aus → Pflichtteil, → Vermächtnissen und → Auflagen.
    Hatte der Erblasser Sozialhilfe erhalten, haftet der Erbe für die in den letzten 10 Jahren rechtswirksam gewährten Leistungen, wobei das Gesetz die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Einzelheiten ergeben sich aus Sozialgesetzbuch (SGB) XII, § 102. 
  • b)Erbschaftssteuer: (1) Die Nachlassverbindlichkeiten dürfen bei der Berechnung der Erbschaftssteuer vom Nachlasswert abgezogen werden (§ 10 Nr. 5 Erbschaftssteuergesetz). Hierzu zählen, wie nach Bürgerlichem Recht, die vom Erblasser herrührenden Schulden – auch Steuerschulden ., die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachtem Pflichtteilsrecht. Hat der Erbe Kenntnis von nicht versteuerten Einnahmen, z.B. aus Auslandsvermögen erhalten, hat er umgehend dies der Steuerbehörde anzuzeigen, damit auch die Steuern, die nachträglich festgesetzt werden, ihm als Nachlassverbindlichkeit angerechnet werden.  (2) Die Beerdigungskosten mindern ebenfalls den Nachlasswert. Ohne Nachweis darf ein Pauschalbetrag von 10.300,00 € abgezogen werden.

Nachlassverwalter  wird vom Nachlassgericht zu dem Zweck bestellt, die Nachlassgläubiger zu befriedigen (§ 1975 ff BGB). Die Nachlassverwaltung stellt für den Erben einen Weg der Haftungsbeschränkung dar, denn mit der Anordnung beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlass. Die Anordnung erfolgt auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist. Ist dem Erben jedoch bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, ist er verpflichtet, Nachlassinsolvenz zu beantragen. Unterlässt er dies, haftet er den Gläubigern für den Schaden, der diesen durch sein Unterlassen entstanden ist. Mit der Anordnung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten, über ihn zu verfügen (§ 1984 BGB) und die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen. Der Gläubiger, der einen Anspruch gegen den Nachlass hat, muss diesen gegenüber dem Nachlassverwalter geltend machen. Die Anordnung der Nachlassverwaltung hat auch zur Folge, dass andere Gläubiger als „Nachlassgläubiger“ nicht in den Nachlass vollstrecken können. Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu befriedigen. Er ist nicht nur dem Erben, sondern auch den Nachlassgläubigern gegenüber verantwortlich und haftet u. U. auch für nicht abgeführte Steuern. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist öffentlich bekannt zu machen.

Nachlassvollmacht; ist eine Spezialvollmacht zur Regelung eines Nachlasses. Im Regelfall dürfte es ausreichen, schriftlich eine Vertrauensperson (z.B. Sohn, Schwester, Nichte) zu bevollmächtigen: "den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten, die den Nachlass des am.... verstorbenen .... betreffen, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und zu diesem Zweck sämtliche notwendigen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen." Der Bevollmächtigte sollte auch berechtigt sein, für bestimmte Rechtsgeschäfte Untervollmacht zu erteilen. Gehören zum Nachlass auch Grundstücke, sollte ein Notar die Vollmachtserklärung formulieren und beurkunden.

Nachvermächtnis. Gemäß § 2119 BGB kann der Erblasser anordnen, dass ein Nachlassgegenstand, nachdem er von einem Vorvermächtnisnehmer zwischengenutzt worden ist, auf eine weitere Person, den Nachvermächtnisnehmer, übergeht. Er bestimmt dabei den Zeitpunkt oder Ereignis, welches den Anfall auf den Dritten auslöst. Das Nachvermächtnis spielt in der Praxis keine Rolle. 

Name eines Verstorbenen. Der bürgerliche Name einer Person wird nach § 12 BGB geschützt. Der Schutz endet in der Regel mit dem Tod seines Trägers. Das Namensrecht ist nicht übertragbar, vergleiche allerdings → Firma. 

Nasciturus, lateinische Bezeichnung für Leibesfrucht.

Nichteheliche Kinder werden erbrechtlich wie → eheliche Kinder behandelt, allerdings gelten die nichtehelichen Kinder, die vor dem 01. Juli 1949 geboren wurden, nach wie vor als nicht verwandt mit ihrem Vater. Hat ein nichteheliches Kind von dem ihm früher zustehenden Recht auf vorzeitigen Erbausgleich Gebraucht gemacht, indem es mit dem Vater einen entsprechenden notariellen Vertrag abgeschlossen oder gegen den Vater ein rechtkräftiges Urteil erstritten hat, sind seine Erb- und Pflichtteilsrechte erloschen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft wird von der Rechtsprechung als eine auf Dauer ausgerichtete Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen Mann und Frau aufgefasst. Die Partner werden im Gesetz als Lebensgefährten bezeichnet.

  • a) Der überlebende Lebensgefährte gehört nicht zu den gesetzlichen Erben. Ihm kann im Einzelfall allerdings ein Anspruch auf den Dreißigsten zustehen.
  • b) Haben die Partner in einem Haushalt zusammengelebt, besteht auch für den Überlebenden kein Anspruch auf den – Voraus, Der Hausrat des Verstorbenen fällt vielmehr in dessen Nachlass. 
  • c) Den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist auch versagt, ein  gemeinschaftliches Testament zu errichten. Allerdings können sie jederzeit einen  Erbvertrag abschließen. Sie haben die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung sich zu Allein- oder Miterben einzusetzen oder Vermächtnisse zuzuwenden (z.B. ihren Hausrat oder ein dingliches Wohnungsrecht. Im Hinblick darauf, dass die Gemeinschaft vorzeitig enden kann, sollten die Partner sich das jederzeitige Rücktrittsrecht vorbehalten.
  • d) Haben die Partner zusammengelebt, ist der Hausgenosse verpflichtet, auf Verlangen dem Erben Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Nachlassgegenstände zu geben.
  • e) → vgl. auch Mietverhältnis.
  • f) Erbschaftssteuerrechtlich wird der überlebende Partner wie ein Fremder behandelt. Ihm steht nur ein Freibetrag von 20.000 € zu. Der darüber hinausgehende Nachlasswert ist mit 30 % zu versteuern.

Notar, ist vorwiegend für  →Beurkundungen zuständig.

  • a) Er  führt sein Amt unabhängig und unparteiisch. Bei gesetzwidrigen und unsittlichen Rechtsgeschäften muss er seine Mitwirkung verweigern; ebenso wenn er oder eine andere mit ihm beruflich verbundene Person ( z.B. Sozius) einseitig zuvor mit der Angelegenheit beschäftigt war.
  • b)Der Notar hat seine Tätigkeit nach den Vorschriften der Kostenordnung abzurechnen. Rabattgewährung ist ihm verboten. Falls ein Klient mit der Kostenrechnung des Notars nicht einverstanden ist, kann er formlos Kostenbeschwerde an das Landgericht richten, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Rechtsgeschäfte, die unentgeltliche Zuwendungen enthalten hat der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 34 Erbschaftssteuergesetz. Ob die Mitteilung tatsächlich Erbschaftssteuer auslöst, entscheidet das Finanzamt. Durch Tod des Notars endet sein Amt (§ 47 Bundesnotarordnung). 

Notarielles Testament. Es wird zur Niederschrift eines Notars erklärt. Dieser hat eine Niederschrift anzufertigen, in welcher er den vom Erblasser mündlich erklärten Willen festhält. Der Notar ist dabei verpflichtet, den Willen des Erblassers zu erkunden. Der Erblasser sollte somit dem Notar seine Familien- und Vermögensverhältnisse ausführlich darlegen und diesem seinen Regelungswillen mitzuteilen. Aufgabe des Notars ist es zu prüfen, ob und in welcher Form der Wille des Erblassers sich gemäß den Vorgaben des Gesetzes verwirklichen lässt. Er hat den Erblasser über die rechtlichen Konsequenzen seiner beabsichtigten Verfügung zu belehren, insbesondere auch, in welchem Umfang Pflichtteilsrechte anfallen können. Zählt zum Nachlassvermögen des Erblassers auch Betriebsvermögen, ist gegebenenfalls durch einen Steuerfachmann abzuklären, mit welchen steuerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist. Der Notar hat das Testament in einem verschlossenen Umschlag zur Verwahrung beim Nachlassgericht zu hinterlegen, welches nach Eintritt des Todes das Testament von Amts wegen eröffnet. Der Erblasser selbst erhält den → Hinterlegungsschein. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Wert des Vermögens, welches der Erblasser dem Notar anzugeben hat. Das notarielle Testament ist nicht unbedingt teuer, denn es kann nach Eintritt des Erbfalles einen Erbschein ersetzen. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen kann das Kreditinstitut auf die Vorlegung eines Erbscheins verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament des Kunden sowie die Niederschrift über das dazugehörige Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird. 

Nottestament

  • a)Das Nottestament vor dem Bürgermeister gemäß § 2249 BGB:  Dieser muss zwei Zeugen hinzuziehen. Dies ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass der Erblasser früher sterben werde als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist.
  • b)Nottestament vor drei Zeugen gemäß § 2250 BGB : Wenn sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament vor drei Zeugen errichtet werden.. Dazu ist auch berechtigt, wer sich an einem Ort aufhält, der in Folge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines notariellen Testaments nichts möglich oder erheblich erschwert ist. Die Nottestamente haben nur vorübergehend Wirkung. Diese verlieren sie nach drei Monaten seit Errichtung. Die Frist beginnt nicht zu laufen, so lange allerdings der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
  • c) In allen Fällen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der u. a. auch der Grund für die Errichtung des Nottestaments anzugeben ist. Es ist in der Niederschrift auch festzuhalten, dass der gesamte Inhalt des Testaments dem Erblasser vorgelesen worden ist. 

O
derkonto. Jeder Mitinhaber des Oder-Kontos ist berechtigt, allein über das Konto zu verfügen. Dieses Rechtsverhältnis, das auch Gesamtgläubigerschaft genannt wird, wird auch durch das Ableben eines von ihnen nicht berührt. Der oder die Erben des Verstorbenen folgen an dessen Stelle nach. Der überlebende Ehegatte kann also nach dem Tod seines Partners frei über das Konto verfügen, ohne einen Erbennachweis erbringen zu müssen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird davon ausgegangen, dass die Mitinhaber zu gleichen Teilen beteiligt sind. Dieses hat erbrechtlich zur Folge, dass der Anteil eines der Mitinhaber in dessen Nachlass fällt. Der überlebende Ehegatte erhält also nur dann die Hälfte des Verstorbenen, wenn er dessen Alleinerbe wird. Verstirbt ein Mitinhaber, so muss das Kreditinstitut, sobald es vom Tod des Mitinhabers erfährt, dem zuständigen Finanzamt die Höhe dessen Anteils anzeigen.

Offene Handelsgesellschaft (OHG). Mit dem Tod eines Gesellschafters scheidet dieser gemäß gesetzlicher Regelung (§ 131 Handelsgesetzbuch) aus der Gesellschaft aus, falls der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. In der Regel enthalten die Gesellschaftsverträge detaillierte Nachfolgeregelungen. Mitunter enthält der Gesellschaftsvertrag eine sog. „ Eintrittsklausel“. Sie gewährt beim Tod des Gesellschafters bestimmten Personen (z.B. Ehegatten, Sohn) das Recht, in die Gesellschaft einzutreten. In einem solchen Falle erwirbt der eintretende die Gesellschafterstellung nicht kraft Gesetzes, sondern auf Grund eines „ Vertrages der Gesellschafter zu Gunsten Dritter“

Ein Gesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil vererben will, muss den Gesellschaftsvertrag daraufhin überprüfen, ob sein Anteil überhaupt vererbbar ist.Offene Handelsgesellschaft


Öffentliche Testamente,  sind  gemäß § 2232 BGB

  • a)ein zur Niederschrift eines Notars erklärtes Testament oder
  • b)ein offenes oder verschlossenes Testament, welches dem Notar zur amtlichen Verwahrung übergeben wird, ohne dass der Text  vom Erblasser geschrieben sein muß.