[fallsammlung] 01/08/2011 bis 31/08/2011
- "Warum trägt der Rechtspfleger des Grundbuchamts auf unseren Grundbuchberichtigungsantrag hin nicht meine Schwester und mich zu Miteigentümer zu je ½ ein?"
- Unser
verstorbener Vater war Alleineigentümer des Familienheims, in welchem
meine Schwester und ich ihre Jugend verbracht haben. Nach dem Tod
unserer Mutter hat er uns in einem notariellen Testament zu seinen Erben
zu je ½ Anteil eingesetzt. Unter Bezugnahme auf dieses Testament haben
wir beim Grundbuchamt den Antrag gestellt, das Grundbuch zu berichtigen.
Zu unserer Überraschung hat er uns nicht zu Bruchteileigentümer zu je ½
eingetragen, sondern als Eigentümer in Erbengemeinschaft. Ist dies
richtig?
- Es ist zuzugeben, dass dies für einen Laien nicht ohne weiteres verständlich ist. Dass der Rechtspfleger allerdings nicht anders handeln konnte, hängt mit der Ausgestaltung der Erbrechtsregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammen. Sie sind beide Erben zu ½ geworden. Nach dem Gesetz hat jedoch keiner von Ihnen je ½ Anteil an den Nachlassgegenständen, z.B. Grundstücke, Auto usw., erworben, sondern nach dem Gesetz geht der gesamte Nachlass, so wie er vorhanden ist, geschlossen auf die Erben zur gesamten Hand über, d.h. über den Nachlass können zunächst nur die Erben zusammen verfügen. So lange Sie sich nicht auseinandergesetzt haben, kann rechtlich keiner über seinen etwaigen Anteil an dem Grundbesitz verfügen, also ihn weder verkaufen noch seinen Kindern schenken. Ob Sie sich tatsächlich auch dahin auseinandersetzen, dass jeder als Bruchteilseigentümer zu ½ eingetragen wird, ist eine andere Sache. Sie können sich auch dahin auseinandersetzen, dass nur einer von Ihnen gegen Ausgleichszahlung das Familienhaus erwirbt.
30/08/2011
Fall [30] „das geteilte Grundstückt!“
Fragestellung:
- "Unser
einziger Sohn will auf seine Kosten das Dachgeschoss unseres Hauses
ausbauen, wir wollen ihm jedoch noch nicht das Eigentum an unserem
Haus überschreiben; wie kann er abgesichert werden?"
- Wir sind Eigentümer eines größeren Wohnhauses, sind beide 66 bzw. 62 Jahre alt. Da unser Haus erst seit 2 Jahren schuldenfrei ist, sehen wir nicht ein, dass wir dieses jetzt schon unserem Sohn überschreiben. Unser Sohn, der unser einziges Kind ist, möchte für sich und seine Frau das Dachgeschoss ausbauen. Der Ausbau wird knapp 100.000,00 € kosten. Diese müssen finanziert werden. Wie können wir unserem Sohn helfen? Wir möchten letztlich auch nicht unser Grundstück für die Finanzierung des Ausbaus belasten.
- In vielen Fällen entscheiden sich die Eltern dazu, ihren Grundbesitz in Wohnungseigentum aufzuteilen. Die Eltern behalten sich das Sondereigentum an der von ihnen innegehaltenen Wohnung und der Sohn erhält das Sondereigentum an der noch auszubauenden Wohnung. Damit bewahren sich die Eltern bezüglich ihrer Eigentumswohnung ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit. Der Sohn könnte dann auch auf seinem Wohnungseigentum der Bank, die ihm das Darlehen für die Ausbaukosten gewährt, eintragen lassen.
Fall [29] „Testierfreiheit!“
Fragestellung:
- "Kann ich in meinem Testament meinen drei Töchtern unterschiedlich große Erbanteile zuwenden?"
- Ich bin verwitwet, habe drei Töchter und besitze ein größeres Mietshaus. Meine jüngste Tochter hat nach dem Abitur geheiratet und hat drei reizende Kinder. Ihr Ehemann schlägt sich brav durch. Meine zweite Tochter hat mit unserer Unterstützung studiert und ist jetzt -unverheiratet- Oberstudienrätin. Die älteste Tochter hat ebenfalls studiert und betreibt mit ihrem Ehemann sehr erfolgreich ein Softwarehaus. Kann ich meiner jüngsten Tochter mindestens die Hälfte meines Vermögens zuwenden?
- Das Gesetz gibt Ihnen volle Testierfreiheit. Sie können also wirksam die Regeln über die gesetzliche Erbfolge abändern. Sie müssen lediglich in Rechnung stellen, dass jedem Kind sein Pflichtteilsrecht zusteht. Wenn Sie die jüngste Tochter zur Miterbin zu ½ Anteil und die beiden anderen zu je 1/4 Anteil einsetzen, erhalten die beiden anderen immerhin noch mehr als ihren Pflichtteil. Dieser würde je 1/6 betragen.
Fall [28] „Ausschlagungsfrist versäumt!“
Fragestellung:
- „Ich habe nicht gewusst, dass die Ausschlagungsfrist sechs Wochen beträgt und die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist; kann ich jetzt doch etwas tun, um aus der Erbenstellung herauszukommen?“
- Die Schwester meiner verstorbenen Mutter ist vor drei Monaten verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Neben mir kamen noch zwei Cousinen als gesetzliche Erben in Betracht. Ich hatte diesen sofort nach der Beerdigung mitgeteilt, dass ich nichts mit der Erbschaft zu tun haben wolle und deshalb ausschlage. Jetzt stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist und ich als Miterbe in Frage komme, weil ich nicht gegenüber dem Gericht ausgeschlagen und somit auch die Ausschlagungsfrist versäumt habe. Kann mir noch geholfen werden?
-
Wer als Erbe nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist (vgl. Lexikon) gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form ausschlägt, wird so behandelt, als habe er die Willenerklärung abgegeben, die Erbschaft annehmen zu wollen. Wer jedoch sich in einem entschuldbaren Irrtum befindet, kann seine Willenserklärung anfechten. Die Anfechtung führt dazu, dass die Willenerklärung als wirkungslos betrachtet wird. Nach § 1956 BGB kann der Erbe die Annahme anfechten, wenn er über das Bestehen der Frist, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen der Fristversäumnis im Irrtum war. Setzen Sie sich umgehend mit einem Notar in Verbindung, der Ihre Anfechtung begründet und anschließend auch Ihre nachträgliche Ausschlagungserklärung zu Papier bringt und beglaubigt.
Fall [27] „Der Pflichtteilsnachschlag!“
Fragestellung:
- "Kann ich nach zwei Jahren noch einen Nachschlag auf meinen Pflichtteil verlangen, weil das Nachlassgrundstück jetzt weit über dem Schätzwert verkauft wurde ?"
- Mein verstorbener Vater hatte seine zweite Ehefrau zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass bestand vor allem aus einem Bungalow. Bei der Berechnung meines Pflichtteils waren wir von einem Schätzwert von 300 000 € ausgegangen. Jetzt hat die Erbin, zwei Jahre nach dem Erbfall, das Haus für 400.000 € verkauft. Kann ich nun noch einen entsprechenden Nachschlag verlangen?
Antwort:
- Grundsätzlich ist für die Berechnung des Pflichtteils der erzielte Kauferlös maßgebend. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll dies für Verkäufe bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren seit dem Erbfall gelten. Sie haben also Anspruch auf einen Nachschlag, falls die Erbin nicht beispielsweise durch den Einbau einer neuen Heizung die Wertsteigerung selbst herbeigeführt hat.
Fall [26] „Der Schreibunfähige“
Fragestellung:
- "Die Hand meines Ehemannes ist
gelähmt, kann er trotzdem wirksam ein Testament errichten?"
- Mein Ehemann, der 68 Jahre alt ist, ist aufgrund eines Schlaganfalls rechtsseitig gelähmt. Er kann seine Hand nicht bewegen. Geistig ist er noch topfit. Die Erkrankung hat ihn veranlasst, über die Errichtung eines Testaments nachzudenken. Kann er überhaupt noch ein Testament wirksam errichten?
Antwort:
-
Da Ihr Ehemann nicht schreibfähig ist, kann er ein privatschriftliches Testament nicht errichten. Ihm steht jedoch die Möglichkeit offen, ein notarielles Testament zu errichten. In diesem Falle muss nach § 25 Beurkundungsgesetz beim Vorlesen und beim Genehmigen jedoch ein zweiter Notar oder ein (Schreib-)Zeuge hinzugezogen werden, der die Niederschrift mit unterschreiben muss.
Fall [25] „Grundbuchberichtigung“
Fragestellung:
- ´Was muss ich tun, um das Grundbuch berichtigen zu lassen und wie teuer kommt dies mich ?"
- Mein verstorbener Vater hat mich in seinem Testament zu seinem Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört auch ein Zweifamilienhaus. Das zuständige Grundbuchamt hat mich jetzt unter Fristsetzung aufgefordert, das Grundbuch berichtigen zu lassen. Erklären Sie mir bitte, was ich eigentlich tun muss?
Antwort:
- Durch Eintritt des Erbfalles sind Sie infolge der letztwilligen Verfügung Ihres Vaters automatisch Eigentümer des Hauses geworden. Das Eigentümerverzeichnis des Grundbuchs ist also falsch geworden. Es ist jedoch nicht Sache des Grundbuchamtes, von selbst tätig zu werden und etwa zu ermitteln, wer denn überhaupt Erbe geworden ist. Vielmehr ist es Sache des oder der Erben, die Berichtigung zu beantragen. Die Eintragung wird jedoch nur vorgenommen, wenn die Erbfolge durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Der Erbnachweis wird in der Regel durch Vorlage des Erbscheins erbracht. Hatte Ihr Vater Sie in einem notariellen Testament zum Erben berufen, ersetzt dieses den Erbschein; andernfalls müssen Sie die Erteilung eines Erbscheins beantragen.
- Der Antrag auf Grundbuchberichtigung bedarf keiner besonderen Form, vgl. Lexikon; Grundbuchberichtigung. Sie benötigen beispielsweise keinen Notar. Erfolgt die Berichtigung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Erbfall, ist sie gebührenfrei.
Fall [24] „Der Ausschluss der Pflichtteilsansprüche?“
Fragestellung:
- Steht den Eltern überhaupt keine Möglichkeit offen, die etwaigen Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder wirksam auszuschließen?
- Wir
sind seit 25 Jahren verheiratet und waren durch unsere gemeinsame
berufliche Tätigkeit in der Lage, ein teures Haus zu bauen, dass jetzt
schuldenfrei ist. Wir haben nun erfahren müssen, dass auch dann, wenn
wir uns in einem Testament gegenseitig zu Erben einsetzen, unsere Kinder
das Recht hätten, von dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil zu
verlangen. Wir finden dies gar nicht gut und möchten wissen, ob es nicht
doch einen rechtlichen Weg gibt, um den Überlebenden von uns vor
Pflichtteilsansprüchen unserer Abkömmlinge zu schützen?
Antwort:
- Das Gesetz lässt es zu, dass Abkömmlinge durch Vertrag mit ihren Eltern auf ihren Pflichtteil verzichten. Es ist auch möglich, dass die Kinder nur auf ihren Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichten. Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsverzichtsvertrag nur wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wird.
Fall [23] „Das hinterlegte Testament“
Fragestellung:
- Kann
ich mein hinterlegtes Testament auch aus der Verwahrung zurückholen
und zu Hause aufbewahren?
- Sie müssen wissen, dass die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der Verwahrung das Testament wirkungslos macht. Wird ein privatschriftliches Testament aus der Verwahrung genommen, bleibt es dagegen wirksam, so lange es nicht widerrufen wird.
- Da die Rückgabe Aufhebungswirkung zeigt, muss der Erblasser zum Zeitpunkt der Rücknahme testierfähig sein. Sie kann nur an den Erblasser persönlich erfolgen. Eine Bevollmächtigung oder ein Übersenden durch die Post ist nicht wirksam. Darüber hinaus ist immer der Hinterlegungsschein vorzulegen.
Fall [22] „Das verlorene Testament“
Fragestellung:
- Bin ich als Testamentserbe völlig rechtlos, wenn das privatschriftliche Testament nach dem Erbfall abhanden kommt?
- Mein
reicher Großvater ist verstorben. Sein einziges Kind war meine Mutter,
die vor vier Jahren tödlich verunglückt ist. Da mein Großvater sich mit
meiner Schwester völlig zerstritten hatte, hatte er mich in einem
privatschriftlichen Testament zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Kurz
nach seinem Tod hat die Putzhilfe meines Großvaters das Testament noch
in seinem Schreibtisch vorgefunden. Sie kann auch bestätigen, dass er
mich in diesem Testament, das er kurz vor Weihnachten niedergeschrieben
hatte, zu seiner Alleinerbin eingesetzt hatte. Jetzt ist das Testament
nicht mehr auffindbar. Muss ich jetzt als gesetzliche Erbin mit meiner
Schwester den Nachlass teilen? Mein Freund meint, da wäre für mich
nichts mehr zu machen. Stimmt das?
Antwort:
- Unter Laien ist tatsächlich die Meinung weit verbreitet, dass die Erbfolge aufgrund eines Testaments in keinem Fall mehr eintreten könne, wenn die Testamentsurkunde abhanden gekommen sei. Dies ist nicht zutreffend. Sie können trotzdem im Erbscheinsverfahren Erfolg haben, wenn Sie durch Beweismittel darlegen können, dass Sie alleinige Testamentserbin hinter Ihrem Großvater geworden sind (§ 2356 I Satz 2 BGB). Als Beweismittel kommt hier die Putzhilfe Ihres Großvaters in Frage. Sie kann nicht nur bestätigen, dass ein Testament Ihres Großvaters noch nach seinem Tod vorhanden war, sondern auch, dass er Sie zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Bei abhanden gekommenen Testamenten sollte der Erbanwärter von Fachleuten abklären lassen, ob er nicht doch in der Lage ist, den entsprechenden Nachweis zu führen.
Fall [21] „Der Enkel als Erbe“
Fragestellung:
- Werde ich als Enkel nicht auch gesetzlicher Erbe hinter meinem Großvater?
- Mein
Großvater hat nur ein Kind, nämlich meinen Vater. Ich selbst bin der
einzige Enkel. Mein Großvater, der recht vermögend war, ist jetzt
verstorben. Er hat kein Testament hinterlassen. Da ich zu seinen
nächsten Verwandten gehöre, müsste ich doch auch gesetzlicher Erbe
zusammen mit meinem Vater geworden sein?
Antwort:
- Sie gehören zwar als Abkömmling Ihres Großvaters zu den Erben der ersten Ordnung.
- Ihr Vater schließt Sie jedoch, da er näher mit Ihrem Großvater verwandt ist, gemäß § 1924 Abs. 2 BGB von der Erbschaft aus.
Fall [20] „das teure Nachlassgrundstück“
Fragestellung:
-
Kann ich nach zwei Jahren noch einen Nachschlag auf meinen Pflichtteil
verlangen, weil das Nachlassgrundstück jetzt weit über dem Schätzwert
verkauft wurde ?
- Mein verstorbener Vater hatte seine zweite Ehefrau zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass bestand vor allem aus einem Bungalow. Bei der Berechnung meines Pflichtteils waren wir von einem Schätzwert von 300 000,00 € ausgegangen. Jetzt hat die Erbin - zwei Jahre nach dem Erbfall- das Haus für 400.000,00 € verkauft. Kann ich nun noch einen entsprechenden Nachschlag verlangen?
Antwort:
- Wird
ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nach dem Erbfall veräußert,
bildet der erzielte Verkaufserlös die Bewertungsgrundlage für die
Berechnung des Pflichtteils. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der
Verkaufspreis über oder unter dem vom Gutachter zuvor festgesetzten Wert
liegt. Wenn Sie beweisen können, dass das Grundstück weit über dem
Schätzwert verkauft worden ist, steht Ihnen ein entsprechender
Nachschlag zu, es sei denn, die Erbin hätte zwischen Erbfall und Verkauf
beispielsweise durch Einbau einer neuen Heizanlage die Wertsteigerung
selbst herbeigeführt. Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem
Beschluss vom 25.11.2010 bestätigt und festgeschrieben, dass dies für
Verkäufe gilt, die in einem Zeitraum von 5 Jahren vorgenommen werden.
Fall [19] „Vor-und Nacherbschaft“
Fragestellung:
- Was der junge Notar hätte bei der Empfehlung von Vor- und Nacherbschaft beachten müssen!
- Der
kinderlose Bauunternehmer S. lebte 30 Jahren mit Frau B. zusammen.
Diese war verwitwet und hatte 2 Töchter aus ihrer Ehe mit ihrem
verstorbenen Ehemann. Beide erwarben zusammen im Taunus ein Wohnhaus zu
je ½ Miteigentumsanteil. Beide wollten sich für den Fall, dass einer von
ihnen stirbt, erbrechtlich absichern. Nach den Vorstellung von Frau B.
sollte ihr Lebenspartner auf jeden Fall berechtigt sein, falls er der
Überlebende wäre, das Wohnhaus bis zu seinem Lebensende zu nutzen. Der
junge Notar, der um Rat gefragt wurde, schlug den Abschluss eines
Erbvertrages vor. Jeder der Partner sollte den anderen zum Vorerben und
die Töchter zum Nacherben einsetzen. Da der Vorerbe, wenn nichts
anderes festgelegt wird, die Substanz des ererbten Vermögens für die
Nacherben erhalten muss, war Frau B. mit dem Vorschlag einverstanden. Da
der S. die Kinder seiner Partnerin wie eigene Töchter ansah, hatte er
auch nichts gegen den Vorschlag einzuwenden. Die Partnerin ist
verstorben. Der überlebende Bauunternehmer will nun wissen, ob er
wenigstens über die Geldkonten seiner Partnerin und deren Schmuck
verfügen kann?
- Da weder Geldvermögen bzw. Schmuck in dem Erbvertrag erwähnt wurden, unterliegt das gesamte Vermögen der Vorerbschaft. Der Bauunternehmer darf weder den Schmuck verkaufen, noch die Bankguthaben verwerten; ihm stehen als dem Nutzungsberechtigten lediglich die Zinsen zu. Dies hat offensichtlich der junge Notar nicht vorausgesehen. Anderenfalls hätte er empfehlen können, dass seine Partnerin beispielsweise ihm ihr Geldvermögen und ihren Töchtern den Schmuck jeweils als Vorausvermächtnis zuwendet.
Fall [18] „Der Betreute und sein Testament“
Fragestellung:
- Ein unter amtlicher Betreuung Stehender kann doch ein wirksames Testament nicht errichten ?
- Mein
Großvater steht seit drei unter amtlicher Betreuung. Er hat nun vor
zwei Jahren in einem handschriftlichen Testament meinen Bruder zu seinem
Alleinerben eingesetzt, nachdem es zum Streit mit mir gekommen war.
Mein Bruder und ich sind, nachdem unser Vater -sein einziges Kind-
tödlich verunglückt ist, seine beiden einzigen gesetzlichen Erben. Ich
bin der Meinung, dass sein Testament wegen der angeordneten Betreuung
unwirksam ist. Stimmt das?
- Es gibt keinen Grundsatz, dass jemand, der unter Betreuung steht, damit zugleich auch testierunfähig mit deren Anordnung geworden wäre. das Testament ist nur dann unwirksam, wenn sie nachweisen, dass ihr Großvater im Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr testie
Fragestellung:
- Kann ich auch nur einen Teil der mir zugefallenen Erbschaft ausschlagen?
- Mein
verstorbener Ehemann hat mich zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Der
Wert seines Nachlases beträgt ca. 800.000 €. Da ich selbst ein Vermögen
im Wert von ca. 700 000 € habe, müsste unser Sohn, wenn er später einmal
das gesamte Vermögen erbt, nicht unbeträchtliche Erbschaftsteuer
zahlen. Ich trage mich deshalb mit dem Gedanken, die Hälfte der
Erbschaft auszuschlagen. In diesem Falle würde die ausgeschlagene
Hälfte doch unserem Sohn zufallen?
- Eine Teilausschlagung lässt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1950 BGB) nicht zu.Klären
Sie mit Hilfe von Fachleuten ab, ob für Sie eine Totalausschlagung
gegen Zahlung einer Abfindung oder die Einräumung eines lebenslänglichen
unentgeltlichen Wohnungsrechts in Frage kommt.
Fall [16] „Mißverständnis Oder-Konto!“
Fragestellung:
- Steht mir als Witwer das gesamte Guthaben unseres Oder-Kontos zu?
- Vor
3 Wochen ist meine Ehefrau verstorben. Grundbesitz haben wir keinen.
Wir haben jedoch ca. 200.000 € auf Oder-Konten angespart. Aufgrund der
Beratungen der Bank hatten wir die Errichtung eines Testaments nicht für
notwendig erachtet. Jetzt meint mein Schwiegersohn – der Ehemann
unseres einzigen Kindes –, seiner Ehefrau würden nach den gesetzlichen
Erbfolgeregeln 50.000,00 € zustehen. Ich kann dies nicht glauben. Hat er
Recht? Uns war nämlich von der Hausbank geraten worden, deshalb ein
Oder-Konto einzurichten, dass dann, wenn einer von uns ableben würde,
der andere über die Guthaben insgesamt verfügen könne. Stimmt das?
- Zutreffend ist die Aussage, dass beim Oder-Konto der überlebende Ehegattteweiterhin wie bisher über das Konto verfügen kann. Er kann also abheben so viel er will. Damit ist letztlich die Bank auch nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Überlebende Alleinerbe geworden ist oder nicht. Erbrechtlich ist beim Oder-Konto jedoch in der Regel davon auszugehen, dass jedem der Ehegatten die Hälfte des Guthabens zusteht, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies hat zur Folge, dass die Hälfte des Guthabens, die dem Verstorbenen gehört hat, in den Nachlass fällt. Da Sie kein Testament errichtet haben, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Somit sind Sie und Ihre Tochter Miterben zu ½ geworden. Diese Rechtsfolge hätte durch die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ausgeschlossen werden kö
15/08/2011
Fragestellung:
- Was spricht eigentlich gegen ein privatschriftliches Testament?
- Ich bin verwitwet, habe zwei Töchter und drei Enkel. Ich meine, es ist für mich Zeit, ein Testament zu errichten. Mein Freund hat mir dringend abgeraten, das Testament privatschriftlich abzufassen. Ist seine Auffassung zutreffen?
- Grundsätzlich hat ein privatschriftliches Testament, welches unter Beachtung der vorgeschriebenen Formvorschriften errichtet wird, dieselbe Wirkung wie ein notariell beurkundetes Testament.
Es ist jedoch folgendes zu beachten:
- 1.) Das privatschriftliche Testament kann abhanden kommen und somit nicht seine Wirksamkeit entfalten.
Zwischenfrage:
- Kann ich mein privatschriftliches Testament nicht auch bei Gericht hinterlegen?
- Dies ist auf jeden Fall möglich.
- 2.) Wer aufgrund eines privatschriftlichen Testaments Erbe wird, muss, sofern er seine Erbenstellung nazuchweisen hat, einen Erbschein vorlegen. Die Erteilung des Erbscheins ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Das notariell errichtete Testament ersetzt jedoch in der Regel den Erbschein. In der Endabrechnung ist das notarielle Testament mitunter wesentlich preiswerter und erspart auch den Erben einige Umstände, welche die Antragstellung des Erbscheins mit sich bringt.
- 3.) Da der Laie
die gebräuchlichen Fachbegriffe ihrem Inhalt nach nicht kennt, gebraucht
er sie falsch, so dass mitunter sein tatsächlicher Wille überhaupt
nicht aus seiner Niederschrift herausgelesen werden kann. So werden die
Unterschiede zwischen Erbe und Vermächtnis meist verkannt. Auch die
Begriffe Schlusserbe, Vorerbe und Nacherbe werden falsch eingesetzt. Bei
Teilungsanordnungen oder Vorausvermächtnissen wird oft unbeachtet
gelassen, dass es auch Angehörige geben könnte, die
pflichtteilsberechtigt sind.
14/08/2011
Fall [14] „Meine Tante will Opas Testament nicht herausgeben. “
Fragestellung:
- Kann die Herausgabe eines Testaments verweigert werden?
- Mein
Großvater ist vor vier Wochen verstorben. Er hatte sein
handschriftliches Testament seiner Schwester zum Aufbewahren gegeben. Da
ich an die Stelle meines verstorbenen Vaters getreten bin, möchte ich
wissen, was in dem Testament steht. Meine Tante weigert sich jedoch,
dass Testament vorzulegen. Mein Großvater habe sie angewiesen, dass
Testament erst ein Jahr nach seinem Tod herauszugeben. Was ist zu tun?
- Die Anweisung Ihres Großvaters ist nach den Gesetzen unwirksam. Ihre Tante ist verpflichtet, das Testament sofort beim zuständigen → Nachlassgericht abzugeben. Falls sie sich weigert, sollten Sie das Nachlassgericht entsprechend informieren. Dieses hat die Möglichkeit, mit Hilfe von Zwangsmitteln Ihre Tante zur Herausgabe zu zwingen.
Fragestellung:
- Was müssen wir bei der Beurkundung eines notariellen Testaments beachten?
- Mein
Ehemann und ich wollen ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Bekannte von uns haben nun gemeint, wir sollten aber darauf achten, dass
in dem Testament nicht die Auffassung des Notars zum Ausdruck kommt,
sondern unser letzter Wille. Ist dieser Rat zu befolgen?
- Hierzu ist folgendes zu bemerken:
Grundsätzlich sollte jeder, der einen Notar aufsucht, um ein Testament mit seiner Hilfe zu errichten, den Notar ausführlich über seine Vermögensverhältnisse und über die familiäre Situation informieren. Der Notar sollte gegebenenfalls auch über im Ausland befindliches Vermögen informiert werden. Er muss wissen, wie viele Kinder vorhanden sind. Laut Beurkundungsgesetz ist er nämlich ausdrücklich verpflichtet, den Willen der Parteien zu erforschen. Sie sollten ihm dann zugleich erklären, wie Sie sich die Vermögensnachfolge vorstellen. Seine Aufgabe ist es dann herauszufinden, ob nach den gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ihr Wille auch realisiert werden kann. Schließlich ist der Notar auch verpflichtet, Ihnen die rechtlichen Konsequenzen Ihrer beabsichtigten Verfügungen darzulegen.
Fall [12] „„ Der gierge Notar?““
Fragestellung:
- Unser Notar treibt die Schenkungssteuer hoch. Können wir uns wehren?
- Ich
will meinem Sohn die Villa meiner Tochter schenken. Der Notar hat im
Vertragsentwurf den Verkehrswert mit 650.000 € angegeben. Da der
Steuerfreibetrag bis 400.0000 € geht, müsste also mein Sohn 150.000 €
versteuern. Meines Erachtens ist der Wert viel zu hoch angesetzt. Der in
Wiesbaden tätige Notar hat mir jedoch entgegen gehalten, er sei an die
Vorgaben des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gebunden und müsse vom
1914er Brandversicherungswert ausgehen. Muss ich mich damit zufrieden
geben?
- Den im Entwurf angegebenen Verkehrswert kann man auch als Kostenwert bezeichnen. Nach ihm berechnen Notar und Grundbuchamt ihre Kosten. Zu bemerken ist, dass es in den Bundesländern keine einheitlichen Bewertungskriterien gibt. Der Kostenwert ist für die Festlegung der Schenkungssteuer völlig unbeachtlich. Der für die Berechnung der Schenkungssteuer maßgebende Verkehrswert wird nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt.
Fall [11] „Elterntestament und Pflichtteil der Kinder!“
Fragestellung:
- Können wir durch ein gemeinschaftliches Testament verhindern, dass unsere Kinder etwas erben?
- Unser
Vermögen besteht im wesentlichen aus einem lastenfreien Einfamilienhaus
(Wert: ca. 200.000 €). Es gehört uns beiden je zur Hälfte. Wenn wir uns
in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben
einsetzen, so können doch unsere beiden Söhne von dem Überlebenden von
uns keine Zahlungen verlangen? Unser Vermögen besteht im wesentlichen
aus einem lastenfreien Einfamilienhaus (Wert: ca. 200.000 €). Es gehört
uns beiden je zur Hälfte. Wenn wir uns in einem gemeinschaftlichen
Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, so können doch unsere
beiden Söhne von dem Überlebenden von uns keine Zahlungen verlangen?
- Diese
Auffassung ist unzutreffend. Setzen Sie sich zu Alleinerben ein, ändern
Sie die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge ab. Ihre Söhne würden nach dem
Gesetz, falls Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, sich die Hälfte
des Nachlassvermögens teilen. Werden sie durch das Testament enterbt,
gewährt ihnen das Gesetz den – Pflichtteil. Die Kinder müssendiesen
jedoch nicht geltend machen; nach 3 Jahren verjährt er. Der Pflichtteil
würde, falls einer von Ihnen verstirbt, sich wie folgt berechnen:
- Nachlasswert: 100.000 €
Nach dem Gesetz würde jedem Sohn ein Anteil im Wert von 25.000 €. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des Erbteils, also könnte jeder Sohn 12.500 € verlangen.
Fall [10] „Ausschlagung zugunsten der Schwiegertochter!“
Fragestellung:
- Kann ich zu Gunsten einer bestimmten Personen das Erbe ausschlagen?
Fall:
- Von unseren beiden Söhnen ist vor einigen Tagen einer tödlich verunglückt. Er war kinderlos verheiratet. Er hatte vor einigen Jahren ein relativ teures Einfamilienhaus gekauft, welches jetzt schuldenfrei ist. Da er noch relativ jung war, hatte unser Sohn mit seiner Frau noch kein Testament errichtet. Wie wir jetzt erfahren, haben wir als seine Eltern insgesamt ¼ seines Anteils geerbt. Das Haus liegt in vornehmster Wohngegend und hat einen Verkehrswert von ca. 800.000 €. Der Wert des von uns ererbten Anteils am Nachlass beträgt also 100.000 €, für jeden von uns 50.000 €. Wir legen keinen Wert auf dieses Erbe. Uns hat jetzt ein Bekannter, der sich in Rechtsangelegenheiten auskennt, geraten, wir sollten doch aus steuerrechtlichen Gründen die Erbschaft zu Gunsten unserer Schwiegertochter ausschlagen. Diese würde dann erbschaftssteuerrechtlich so behandelt werden, als ob sie die gesamte Haushälfte von ihrem Ehemann geerbt hätte. Können wir zugunsten der Schwiegertochter das Erbe ausschlagen?
Antwort:
- Der Rat ist gut gemeint, er würde aber nicht zum Ziel führen. Auszugehen ist von der gesetzlichen Regelung. Sie kommen neben Ihrer Schwiegertochter als Erben zweiter Ordnung zum Zug (§ 1925 BGB). Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Schlagen Sie also die Erbschaft aus, werden Sie so behandelt, als ob Sie nicht vorhanden wären und an Ihre Stelle tritt Ihr anderer Sohn. Das deutsche Gesetz kennt nicht die Ausschlagung zu Gunsten einer bestimmten Person.
- Es bleibt Ihnen also die Möglichkeit, sich mit Ihrer Schwiegertochter dahin auseinandersetzen, dass diese ohne Ausgleichszahlung den gesamten Miteigentumsanteil ihres verstorbenen Ehemannes erhält. Wenn Sie keine Herauszahlung erhalten, schenkt also jeder von Ihnen ihr je 1/8 Anteil. Sie hat für jede Schenkung lediglich einen Steuerfreibetrag von 20.000 €. Sie muss folglich den darüber liegenden Wert der Schenkungen mit 30 % versteuern. Es kommt also in Ihrem Fall darauf an, welchen konkreten Verkehrswert die Finanzbehörde gemäß den bestehenden Wertermittlungsvorschriften festsetzt.
Fall [9] „Hilfe, ich benötige einen Erbschein!“
Fragestellung:
- Wann benötigt der Erbe den Erbschein und wie kann er diesen erhalten?
- Unser
Vater ist vor 3 Wochen verstorben. Wir sind 3 Geschwister und sind
gesetzliche Erben hinter unserem Vater geworden. Unser Vater war noch
Alleineigentümer eines Einfamilienhauses; soweit wir in Erfahrung
bringen konnten, beläuft sich sein Bankguthaben auf 80.000 €. Man hat
uns nun gesagt, wir müssten uns einen Erbschein besorgen, damit wir auch
an das Nachlassvermögen unseres Vaters herankommen. Wo bekommen wir den
Erbschein her?
- Mit
dem Erbschein erbringen Sie den Nachweis, dass Sie Erbe hinter Ihrem
Vater geworden sind. Der Erbschein wird auf ausdrücklichen Antrag vom
zuständigen Nachlassgericht erteilt. Der Antrag muss in der Regel
beurkundet werden. Entweder wendet sich der Erbe an einen Notar oder
unmittelbar an das Nachlassgericht, welches ebenfalls den Antrag
aufnimmt und die eidesstattliche Versicherung beurkundet.
- Der Erbe muss in seinem Antrag nicht nur darlegen, worauf er seinen Antrag stützt. Er muss die Tatsachen, auf die er sich stützt, auch durch öffentliche Urkunden nachweisen und darüber hinaus dem Gericht gegenüber eidesstattlich versichern, dass seine Angaben zutreffend sind, dass er beispielsweise nicht ein nichteheliches Kind oder das Vorhandensein eines nachteiligen Testaments verschwiegen hat. Die Mitarbeiter des Notars werden Ihnen sagen, welche Urkunden Sie benötigen, also insbesondere Sterbeurkunde Ihres Vaters, dessen Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Ihre Geburtsurkunden. Sollten Sie Ihren Namen gewechselt haben, müsste also auch Ihre Heiratsurkunde dem Gericht vorgelegt werden.
Fall [8] „Der übergangene Bruder!“
Fragestellung:
- Darf ich das Testament meiner Schwester ohne weiteres vernichten?
- Meine
85-jährige Schwester hat ein privatschriftliches Testament
hinterlassen. In diesem hat Sie mich, ihren einzigen Bruder, enterbt.
Zur Alleinerbin hat sie meine Tochter eingesetzt; ihre beiden Brüder
wurden ebenfalls übergangen. Ich kann mit dem Inhalt des Testaments
nicht einverstanden sein. Meine Tochter hatte sich bei ihr
eingeschmeichelt und ist deshalb zur Alleinerbin eingesetzt. Ich halte
es für ungerecht, dass meine beiden Söhne von dem recht umfangreichen
Vermögen nichts erhalten sollen. Ich möchte deshalb das Testament
vernichten und den Nachlass dann unter meinen 3 Kindern gerecht
verteilen. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen?
- Sie sind von Gesetzes wegen verpflichtet, dass in Ihrem Besitz befindliche Testament dem zuständigen → Nachlassgericht zu übergeben. Wenn Sie das Testament vernichten, machen Sie sich nach § 274 StGB auch strafbar. Darüber hinaus verliert das Testament durch die Vernichtung nicht seine Wirkung. Allerdings kann Ihre Tochter nur dann Rechte daraus herleiten, wenn sie nachweisen kann, dass die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet und sie als Alleinerbin eingesetzt hatte. Welche Risiken Sie durch die beabsichtigte Vernichtung eingehen, müssen Sie selbst entscheiden; Sie müssen dies letztlich auch mit Ihrem Gewissen vereinbaren.
Fall [7] „ Der vertrauenswürdige Nachbar “
Fragestellung:
- Was mache ich mit dem privatschriftlichen Testament meiner verstorbenen Nachbarin?
- Drei Tage vor ihrem Tod übergab mir meine Nachbarin ihr handgeschriebenes Testament mit dem Bemerken: „Bei Dir ist es in sicheren Händen.“
Gestern war ihr Bruder bei mir und fragte mich, ob ich etwas von einem Testament seiner Schwester wisse. Da er in dem Testament schlecht wegkommt habe ich Angst, dass er das Testament verschwinden lässt, wenn ich es ihm aushändige. Was sollich tun?
- Was Sie zu tun haben, sagt Ihnen das Gesetz. Da das Ziel des Gesetzes ist, den letzten Willen des Erblassers auch durchzusetzen, sind Sie verpflichtet, dass Testament dem → Nachlassgericht abzugeben. Sie dürfen das Testament nicht dem Bruder Ihrer verstorbenen Nachbarin aushändigen.
Fall [6] „Die fehlgelaufene Schenkung der geschiedenen Mutter “
Fragestellung:
- Woran sollte eine geschiedene Mutter bei einer Grundstücksschenkung denken?
- Frau S. ist seit Jahren von dem Vater ihres einzigen Kindes – Sohn Andreas – geschieden. Seit der Scheidung bestehen keine Beziehungen mehr zwischen den Eheleuten. Der Ehemann hatte sich bei der Scheidung sehr unfair verhalten!
Vor 2 Jahren schenkte Frau S. Ihrem einzigen Sohn ihr Elternhaus. Vor wenigen Tagen verunglückte der Sohn tödlich mit dem Motorrad. Er war unverheiratet und kinderlos. Ein Testament hat er nicht hinterlassen. Frau S. möchte wissen, ob der Vater ihres Sohnes -ihr Exmann- mitgeerbt hat?
- Da Erben der 1. Ordnung fehlen und ein Ehegatte nicht vorhanden ist, erben hier nach dem Gesetz Vater und Mutter zu gleichen Teilen. Hatte die Mutter im Übergabevertrag sich nicht für den Fall, dass ihr Sohn vor ihr verstirbt, ein Rücktrittsrecht vorbehalten, erbt der Vater zu ½ und erhält somit Zuwendungen aus dem Vermögen seiner geschiedenen Ehefrau. Diese nicht gewollte Rechtsfolge hätte durch entsprechende Regelungen im Übergabevertrag oder durch ein Testament des Sohnes verhindert werden können.
Fall [5] „Das unwirksame Testament“
Fragestellung:
- Wie muss ein formgerechtes privatschriftliches Testament aussehen?
- Mein
Großvater ist verstorben. Er hat ein handschriftliches Testament
hinterlassen. Dieses ist vom Nachlassgericht auch eröffnet worden. Da
ich als gesetzlicher Erbe an Stelle meines verstorbenen Vaters in Frage
gekommen wäre, habe ich eine Abschrift des Testaments erhalten. In dem
Testament hatte mein Großvater mich enterbt. Alleinerbe soll der Bruder
meines Vaters werden. Mir ist jetzt aufgefallen, dass zwar der Text
vollständig handschriftlich verfasst wurde. Meines Erachtens stammt
aber nur die Unterschrift von meinem Großvater, den Text hat seine
Schwester geschrieben. Falls meine Großtante den Text niedergeschrieben
hat, ist das Testament wirksam?
- Das Testament Ihres Großvaters wäre in diesem Fall unwirksam! Die Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments setzt voraus, dass der gesamte Text handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben und dann auch eigenhändig unterschrieben wird. Es sollten auch Ort und Datum der Niederschrift nicht fehlen, um eventuell bei mehreren Testamenten feststellen zu können, welche das jüngere und somit wirksame Testament ist. In Ihrem Falle ist also gesetzliche Erbfolge eingetreten. Sie sind Miterbe geworden. Sie sollten daher schnellstmöglich den Antrag auf Erlass eines Erbscheins stellen. Der Antrag kann bei dem zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar gestellt werden.
Fall [4] „Die enterbte Schwester“
Fragestellung:
- Was kostet die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs?
- Meine
Mutter ist vor einigen Tagen verstorben. Mein Vater verstarb 6 Jahre
zuvor bei einem Unfall. Ich habe noch eine weitere Schwester. Diese
hatten meine Eltern in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament
enterbt, weil sie aus unserer Kirche ausgetreten und in eine Sekte
eingetreten war.
Das Hauptvermögen meiner Mutter besteht aus einem Wohn- und Geschäftshaus (Verkehrswert: ca. 600.000 €). Für mich ist es selbstverständlich, dass meiner Schwester der Pflichtteil zusteht. Ich habe auch ein sehr gutes Verhältnis zu meiner Schwester. Wie soll ich mich verhalten?
- Wir empfehlen Ihnen, gehen Sie auf Ihre Schwester zu und erklären ihr , dass Sie umgehend ihr den Pflichtteil auszahlen wollen. Klären Sie mit Ihrer Schwester ab, wie der Verkehrswert des Hauses festgelegt werden soll, gegebenenfalls durch Gutachten eines vereidigten Sachverständigen. Legen Sie Ihrer Schwester die Konten offen. Sofern der Hausrat oder Schmuck Ihrer Eltern nicht sehr wertvoll ist, dürfte es sich empfehlen, Ihrer Schwester anzubieten, sich einige Stücke – auch als Andenken – herauszunehmen. Sie sollten sodann Ihre Vereinbarung, insbesondere auch die Höhe des Betrages – schriftlich festhalten und beide unterschreiben. Vielleicht können Sie Ihre Schwester dazu veranlassen, schriftlich zu erklären, dass mit Erhalt des festgelegten Geldbetrages sie sich endgültig für abgefunden erklärt.
Fall [3] "Das gemeinschaftliche Testament"
Fragestellung:
- Meine Ehefrau ist gestorben; was geschieht mit unserem gemeinschaftlichen notariellen Testament?
- Meine
Ehefrau ist vor 3 Wochen verstorben. Wir hatten vor 4 Jahren ein
notarielles Testament gemeinschaftlich errichtet. In diesem hatten wir
uns zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Längstlebenden sollten unsere 2
Kinder werden.
Was geschieht eigentlich jetzt mit unserem gemeinschaftlichen Testament?
- Das Gericht, bei dem das Testament hinterlegt ist, erhält vom zuständigen Standesamt automatisch Nachricht über das Ableben Ihrer Ehefrau. Das Gericht eröffnet dann von Amts wegen, ohne dass Sie zu dem Eröffnungstermin geladen werden, das Testament. Im Anschluss daran wird Ihnen eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls und eine beglaubigte Abschrift des Testaments übersandt. Mit diesen Urkunden können Sie in der Regel im Rechtsverkehr nachweisen, dass Sie der Alleinerbe hinter Ihrer Ehefrau geworden sind.
Fall [2] „Der überschuldete Erbe"
Fragestellung:
- Darf ich die Erbschein hinter meinem Vater ausschlagen, damit meine Gläubiger nicht zugreifen können?
- Mein nicht unvermögender Vater ist vor 3 Wochen, ohne ein Testament errichtet zu haben, verstorben. Ich bin sein einziger gesetzlicher Erbe. Ich selbst habe zwei Töchter. Da ich hohe Schulden habe, möchte ich die Erbschaft ausschlagen. Soweit ich weiß, treten dann meine Töchter an meine Stelle. Kann ich so ohne weiteres ausschlagen?
- Das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ist höchst persönlich. Schlagen Sie die Erbschaft aus, werden Sie rechtlich so behandelt, als ob Sie nicht vorhanden wären. An Ihre Stelle treten also Ihre beiden Töchter. Diese werden Erben hinter ihrem Großvater. Sie können ohne Weiteres ausschlagen. Selbst wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sein sollte, gibt Ihnen die Insolvenzordnung in § 87 das Recht zu entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen.
Fragestellung:
- Kann ich schon zu Lebzeiten meines Vaters den Pflichtteil von ihm verlangen?
- Mein Vater hat vor 5 Jahren meinem Bruder seinen Schreinereibetrieb mit den dazugehörigen Betriebsgrundstücken übergeben. Mein Bruder hat den Umsatz gesteigert und die Anzahl der Mitarbeiter verdoppelt. Mir geht es wirtschaftlich als Alleinerziehende nicht besonders gut. Kann ich jetzt schon von meinem Vater den Pflichtteil verlangen?
- Nein!Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Ableben Ihres Vaters.
- Falls Ihr Vater noch über nennenswertes Geldvermögen verfügt, können Sie ihn lediglich bitten, Ihnen im Hinblick auf Ihr zukünftiges Erb- bzw. Pflichtteilsrecht Geldbeträge zuzuwenden.